Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen

Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 57Fedlex · Ergebnisbericht

Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

Postverkehr. Die ohnehin notwendige Revision von Abs. 2 von Art. 21a VwVG soll gleich auch die störenden Unterschiede zwischen

den älteren und neueren Bestimmungen beseitigen. Die Formulierung lehnt sich an jene von Art. 130 ZPO an, wo die Beschränkung

auf die Eingabe bereits vorgesehen ist, spricht aber wie bisher von Partei und Vertreters, was unseres Erachtens allerdings auch

durch ―der Absenderin oder des Absenders― ersetzt werden könnte. Wie in Art. 130 Abs. 2 ZPO wird der Ausdruck ―elektronische Uber

mittlung― verwendet, da ―Elektronische Zustellung― von Art. 139 ZPO für die Behördenzustellung verwendet wird.

Bei einer Anpassung von Abs. 2 von Art. 21a VwVG macht auch Sinn, die gesetzlichen Festlegungen über die Fristwahrung zu koor-

dinieren. Entsprechend wird zusätzlich eine Anpassung von Abs. 3 dieser Bestimmung vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Formulie-

rung ist offen und lässt auch möglichen künftigen technischen Entwicklungen Raum.

Art. 26 VwVG: Änderung Abs. 1 bis (im Vernehmiassungsentwurf nicht vorgesehen) SAV lbs Die Behörde kannmuss die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter

damit einverstanden ist dies verlangt.

Begründung: Dem elektronischen Rechtsverkehr kann nur Erfolg beschieden sein, wenn auch dieVerfahrensakten elektronisch ge-

führt werden. Dann ist auch eine Akteneinsicht auf elektronischem Weg leicht realisierbar. Die heutige Kann-Vorschrift soll neu als

Behördenpflicht formuliert werden. Soweit Ubergangsregelungen notwendig wären, könnte man sie auf dem Verordnungsweg treffen.

Im Weiteren wird auf die Begründung der nachstehenden Anderung von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 VwVG verwiesen.

Art. 34 VwVG: Änderung Abs. 1 bis Satz 1 SAV ibis Mit dem Einverständnis Auf Verlangen der Partei (kann)muss für diese die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen.

Begründung

Die Kann-Vorschrift, dies es im Belieben der Behörde belässt, ob sie elektronisch zustellen will, ist aus Sicht des SAV ein weiteres

Hindernis für die Verbreitung des elektronischen Rechtsverkehrs. Dank ihr erweist er sich derzeit mit wenigen Ausnahmen (u.a. beim

Bundesgericht) als Einweg-Verkehr, Die Vorschrift soll neu als Behördenverpflichtung formuliert werden, die aber nicht generell für

jede Zustellung gilt, sondern nur, wenn es eine Partei für sich verlangt. Die beantragte Anderung

schafft — wie die beantragte Streichung von Art. 130 Abs. 3 ZPO, Art. 110 Abs. 2 letzter Satz ZPO und Art. 33a Abs. 3 SchKG — ei-

nen Anreiz für Behörden, auf die elektronische Aktenführung umzustellen. Soweit es ein Bedürfnis gäbe, Behörden in Ein

zelfällen von elektronischen Zustellungen zu dispensieren, wäre dies nicht auf Gesetzesstufe, sondern auf Stufe Verordnung zu re-

geln.

Art. 21a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG): Es ist nicht einsichtig, warum nicht eine qualifizierte Signatur gefordert wird. Die Post Folgende Formulierung könnte die Verständlichkeit, wann welcher Zertifikatstyp einzusetzen ist, erhöhen:

Die ganze Sendung ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen; wo das Bun-

desrecht es verlangt, sind zudem einzelne Dokumente auf die gleiche Art zu unterzeichnen.

Art. 34 Abs. 1bis VwVG: Es ist nicht einsichtig, warum nicht eine qualifizierte Signatur gefordert wird. Die Post Folgende Formulierung könnte die Verständlichkeit, wann welcher Zertifikatstyp einzusetzen ist, erhöhen:

Mit dem Einverständnis der Partei kann die Eröffnung auf dem elektronischen Weg erfolgen. Die Verfügungen sind mit einer qualifi-

zierten elektronischen Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die elektronische Eröffnung.

S. 57/69