Übersicht über die eingereichten Stellungnahmen
Vernehmlassung 2011/106: Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) · 69 Seiten
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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Artikel 14 OR "Eigenhändige Unterschrift"
Die Idee, die qualifizierte Signatur mit einem Zeitstempeldienst zu versehen, ist weiterzuverfolgen. Zwar kann auch bei der eigenhän ZH digen Unterschrift nicht festgestellt werden, wann genau sie angebracht wurde.
Allerdings ist die eigenhändige Unterschrift gerade durch ihre Eigenhändigkeit besser gegen Fälschungen geschützt. Dieser Schutz
entfällt bei der elektronischen Signatur. Aus diesem Grund begrüssen wir die Idee, die qualifizierte Signatur mit einem Zeitstempel-
dienst zu versehen, um Betrugs- und anderen Fälschungsszenarien vorzubeugen. Ob der
Zeitstempel nun allerdings als zwingendes Erfordernis für die qualifizierte elektronische Signatur gemäss ZertES vorgesehen wird
oder nur bei Bedarf im entsprechenden Sacherlass verlangt wird, spielt aus unserer Sicht keine zentrale Rolle.
Die vorgesehenen Anpassungen der ZertES-Revision sind insgesamt zeitgemäss und sinnvoll. Insbesondere die damit verbundene LU terminologische Bereinigung bei der Regelung der elektronischen Signatur in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen findet
Zustimmung. Betreffend Zeitstempel sind wir damit einverstanden, dass das ZertES sich zu dieser Frage nicht äussert und erst die
konkrete Anwendung bei Bedarf dieses Erfordernis stellt. Mit einer eigenhändigen Unterschrift soll eine elektronische Signatur dem-
gegenüber nur gleichgestellt sein, wenn sie mit einem Zeitstempel versehen ist. Dementsprechend bevorzugen wir bei der Änderung
von Artikel 14 Absatz 2b des Obligationenrechts den Variantenvorschlag mit obligatorischem Zeitstempel.
Mit der Einführung einer "Behördensignatur" (geregelte elektronische Signatur) entsteht eine zusätzliche Signatur-Kategorie, welche SZ neue, unerwünschte "Brüche" in der Rechtsordnung verursacht. Während für Prozesseingaben von Parteien künftig einfache geregelte Signaturen verwendet werden können (Art. 130 Abs. 2 VE-ZPO; Art. 110 Abs. 2 VE-StPO), bedarf es zur Schriftlichkeit nach Art. 14 Abs. 2bis VE-OR weiterhin einer qualifizierten geregelten Signatur. Elektronisch eingereichte Parteieingaben würden derselben nicht
genügen.
Die Variante von Art. 14 Abs. 2bis VE-OR, wonach die qualifizierten elektronischen Signaturen jeweils zwingend mit einem qualifizierten Zeitstempel zu versehen sind, wäre unseres Erachtens mit Blick auf die höhere Rechtssicherheit zu bevorzugen. Die (Beweis-
)Problematik bei Verwendung lokaler Systemzeiten dürfte den meisten Verkehrsteilnehmern nicht bewusst sein. Zudem wäre auch
eindeutig geklärt, welche Time Stamp Authorities (TSA) als vertrauenswürdig anzusehen sind.
Betreffend Zeitstempel unterstützen wir den Vorschlag, dass sich das ZertES selbst zu dieser Frage nicht äussert und erst die konkre- OW te Anwendung bei Bedarf dieses Erfordernis anstellt, z.B. das OR für die Verwendung der elektronischen Signatur als Ersatz der ei-
genhändigen Unterschrift.
Bei den Anpassungen im Obligationenrecht unterstützen wir in Artikel 14 Absatz 2bs die Variante ―qualifizierte elektronischer Signatur GL mit obligatorischem Zeitstempel―.
Wo das Gesetz die einfache Schriftform verlangt, ist die Angabe der Zeit grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. BGE 95 II 432). Relevant ZG ist somit die rechtsgültige digitale qualifizierte Unterschrift und nicht das Datum der Unterschrift.
Auch bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben und Entscheiden ist nicht der Zeitstempel der elektronischen Signatur mass-
gebend für die Bestimmung des Fristablaufs bzw. für den Zeitpunkt der Mitteilung, sondern der Zeitpunkt, in dem eine anerkannte
Zustellplattform oder das Informatiksystem der Behörde den Empfang der Eingabe bestätigt hat, bzw. der Zeitpunkt in dem der Ent-
scheid durch die Adressatin oder den Adressaten heruntergeladen wird.
Zwar könnten mit einem Zeitstempel Beweisprobleme, die sich gerade in Gerichtsverfahren immer wieder stellen, entschärft werden.
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