Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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Bei den BVG-Zusatzkosten wird davon ausgegangen, dass für alle versicherten Personen im obligatorischen Teil der 2. Säule die flankierenden Massnahmen einzuführen sind. Vorsorgeeinrichtungen, die auch weiter gehende Vorsorge versichern, können jedoch teilweise auf bereits bestehende überobligatorische Finanzierungen zurückgreifen. Es kommt dann zu einer Verlagerung eines Teils des Überobligatoriums in das Obligatorium. Die effektiven Zusatzkosten (unter Anrechnung der bereits bestehenden überobligatorischen Vorsorge) dürften somit knapp die Hälfte der BVG-Zusatzkosten ausmachen.
Unabhängig davon, wie die Kosten der einzelnen Lösungen ausfallen, werden die Auslagen in jedem Fall von den erwerbstätigen Versicherten (und den Arbeitgebern) getragen, da sie dem Aufbau des eigenen Altersguthabens dienen. Es stellen sich somit keine unerwünschten Solidaritäten ein. Auch entsteht kein übermässiger Verwaltungsaufwand innerhalb oder ausserhalb der beruflichen Vorsorge (zum Beispiel bezogen auf die AHV, wie bei Lösungsansatz 9.4.3.2). Da die Mindestumwandlungssatzproblematik zudem nur Vorsorgeeinrichtungen angeht, die Leistungen nahe dem BVG-Minimum versichern, können die effektiven Kosten der Massnahme in Grenzen gehalten werden, da nur eine beschränkte Anzahl Versicherte betroffen ist. Das ist ein klarer Vorteil für jede der einzelnen Lösungen. Da die meisten Vorsorgeeinrichtungen auch die überobligatorische Vorsorge durchführen, können die effektiven Zusatzkosten der Massnahmen in Grenzen gehalten werden. Hohe Zusatzkosten würden nur für Vorsorgeeinrichtungen anfallen, die Leistungen nahe dem BVG-Minimum versichern.
Das Herabsetzen des BVG-Koordinationsabzuges bringt zusätzliche Vorteile; diese Lösung hat sich im Rahmen der 1. BVG-Revision bereits bewährt. Zudem erlaubt sie es, das verfassungsmässige Ziel einer Ersatzquote von rund 60 % bei tiefen Löhnen einzuhalten.
Der Hauptnachteil dieser Lösungen ist hingegen deren langwierige Umsetzung. Für Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen nahe dem BVG-Minimum versichern und somit besonders betroffen sind, stellt sich das Gleichgewicht zwischen Verpflichtungen und deren Finanzierung nur langfristig ein. Wenn nötig muss diesen Vorsorgeeinrichtungen ermöglicht werden, ihr finanzielles Gleichgewicht in der Zwischenzeit zu sichern (siehe nachfolgende Problemstellung C).
Ein weiterer Nachteil sind die Einbussen, die sich mittelfristig für höhere Einkommen bei allen aufgeführten Lösungsvarianten ergeben. Abhilfe könnte hier als vorübergehende zusätzliche Massnahme die Auszahlung eines garantierten Zuschlags schaffen (siehe nachfolgende Problemstellung C). Für Geringverdiener können hingegen die Zusatzkosten, selbst wenn sie sich in Grenzen halten, eine Belastung bedeuten.
Die BVG-Altersgutschriften für junge Versicherte auf 2 % zu erhöhen und für ältere Versicherte gleich zu belassen, wäre eine denkbare Lösung, um die Staffelung der Altersgutschriften etwas zu nivellieren und die Erwerbstätigkeit älterer Menschen zu fördern. Allerdings ging das Parlament 2009 nicht auf dahingehende Vorschläge ein, da sie etliche Nachteile bergen (insbesondere hohe Umsetzungskosten). Ausserdem würden die Problematik der Abfederung der Senkung des Umwandlungssatzes für ältere Versicherte nicht gelöst, wenn der Satz der Altersgutschriften gleich bleibt.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.
9.4.2.4 Lösungsansatz B.3: Früherer Beginn des BVG-Sparprozesses
Der BVG-Sparprozess beginnt im Alter von 25 Jahren. Ein Beginn mit 20 Jahren beispielsweise fördert den Sparprozess, so dass der zusätzliche Sparbetrag die Anpassung des Umwandlungssatzes abfedern kann (analog zu den Vorschlägen B.1 und B.2).135
Sehr langfristig gesehen ist diese Lösung gangbar. Sie regelt aber das Problem der Versicherten nicht, die heute älter als 25 Jahre sind, und die Situation wird sich erst in 40 Jahren normalisieren. Der finanzielle Aufwand kann für junge Versicherte zudem eine
135 Vgl. Fussnote 132.