Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Invalidität, Tod) werden davon nicht berührt. Eine pragmatische Lösung kann somit sinnvoller sein als eine technische.

Die Untersuchungen zum Mindestumwandlungssatz haben gezeigt, dass der technische Zinssatz entgegen der Annahme bei der Inkraftsetzung von Art. 8 FZV heute eher bei 3,5 % als bei 4 % liegt.

Im Übrigen muss die Spannbreite gemäss Art. 26 Abs. 2 FZG, der dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung des technischen Zinssatzes einräumt, mindestens ein Prozent betragen.

Angesichts der Tatsache, dass die Bedeutung des technischen Zinssatzes abnimmt, stellt sich die Grundsatzfrage, ob nicht gänzlich auf die Regelung verzichtet werden sollte. Falls nein, müsste zumindest eine Lösung gewählt werden, die genügend Flexibilität ermöglicht.

9.4.4.2 Lösungsansatz D.1: zwischen 3 und 4,5 %

Dieser Vorschlag geht von einem durchschnittlichen technischen Zinssatz von 3,75 % aus. Der Zinsrahmen wird auf 1,5 % erhöht.

Die breitere Auswahl möglicher Werte bietet die nötige Flexibilität, um für alle Eventualitäten bei der allgemeinen Zinsentwicklung gerüstet zu sein.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.

9.4.4.3 Lösungsansatz D.2: Art. 8 FZV wird gestrichen

Art. 8 FZV betrifft wie erwähnt immer weniger Vorsorgeeinrichtungen. Betroffen sind nämlich nur die Kassen im Leistungsprimat, welche heute immer weniger vorkommen (gemäss Statistik betrug ihr Anteil per Ende 2009 noch ca. 10 %). Würde dieser Artikel gestrichen, könnten die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen den für sie richtigen Wert festlegen, ohne jegliche Verbindlichkeiten, aber nicht ohne vorheriges Abwägen. Art. 26 Abs. 2 FZG müsste in diesem Fall überarbeitet werden.

Diese Lösung ist vor allem pragmatisch und appelliert an die Verantwortung der Vorsorgeeinrichtungen. Missbräuche sind indes nicht ausgeschlossen, genauso wenig allerdings wie bei der vorangehenden Lösung. Weiter ist zu beachten, dass der technische Zinssatz im Einvernehmen mit dem Experten festgelegt wird und die Versicherungsleistungen (Alter, Invalidität, Tod) davon nicht berührt werden. Diese Lösung birgt für die Versicherten deshalb keine grossen Risiken.

Zusammenfassend handelt es sich um eine pragmatische Lösung, die sich gegen den davor aufgezeigten technischen Lösungsansatz D.1 durchsetzen könnte.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.