Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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9.4.3.3.2 Lösungsansatz C.2.b: Einrichtung eines Pools
La solution C.1 vue ci-avant attribue une tâche à l’AVS en relation avec la garantie de prestations du 2e pilier pendant une période transitoire. L’idée de la présente solution C.2.b est de conserver exactement les mêmes modalités, à la différence que ce n’est pas l’AVS qui effectue la tâche en question, mais un pool.
Die fehlende Finanzierung könnte von einem Pool verwaltet werden, der nach dem Modell des Sicherheitsfonds für die Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur ausgestaltet ist.
Der Pool hätte die Aufgabe, Vorsorgeeinrichtungen bei Bedarf Zuschüsse zu entrichten. Für die Beiträge an den Pool wäre der Umfang der Solidarität festzulegen: Sollen alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen beitragspflichtig sein, auch solche, die a priori nie Zuschüsse benötigen (insbesondere stark umhüllende Kassen)? Zudem sind Überlegungen zur Berechnungsgrundlage für diese Beiträge nötig: Sollen Sie auf der Grundlage der versicherten Löhne, der Altersguthaben oder eines anderen Richtwerts berechnet werden? Die Schwierigkeit liegt darin, die Beiträge festzulegen, die an diesen Pool zu entrichten sind.
Aus rein administrativer Sicht scheint es von vornherein sinnvoller, die Kompetenzen des Sicherheitsfonds auszuweiten, als einen neuen Ad-hoc-Pool einzurichten. Die Aufgaben des Sicherheitsfonds sind in Art. 56 BVG festgelegt. Dazu gehört wie erwähnt auch die Ausrichtung von Zuschüssen an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur, die mit der hier erwähnten neuen Aufgabe gewisse Ähnlichkeiten aufweist. Auch wenn schon Know-how vorhanden ist, sollte der zusätzliche Arbeitsaufwand, welcher mit der Übernahme einer solchen neuen Aufgabe verbunden ist, nicht vergessen werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine vorübergehende Lösung handeln soll.
Zusammenfassend schafft diese Lösung eine weiterreichende Solidarität, bringt aber auch einige Probleme mit sich:
Es ist schwierig, streng objektive Anspruchsvoraussetzungen für die Unterstützungsbeiträge des Pools zu finden.
Es ist schwierig, Kriterien zur Festlegung der Beiträge zu bestimmen.
Wahrscheinlich stellt sich ein politisches Akzeptanzproblem, da die «guten Schüler» das Gefühl haben könnten, dass sie den «schlechten Schülern» unter die Arme greifen müssen (die, die bereits bezahlt haben, werden erneut zur Kasse gebeten).
Die Einrichtung und die Verwaltung einer solchen Lösung wären mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden.
Wie in Abschnitt 9.4.3.2.6 gesehen, wären die jährlichen Mehrkosten, die der Sicherheitsfonds gegebenenfalls tragen müsste, relativ klein und lägen bei höchstens rund einem halben Promille der BVG-Lohnsumme. Somit dürften die Beiträge an den Sicherheitsfonds nicht markant ansteigen oder könnten sogar gleich bleiben, sofern es die allgemeine finanzielle Lage des Fonds erlaubt.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.
9.4.4 Problem D: Technischer Zinssatz
9.4.4.1 Problembeschreibung D
Die Problematik von Art. 8 FZV („Der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz beträgt 3.4- 4.5%“) wurde in Abschnitt 9.1.5 im Detail beschrieben. Wie zuvor erwähnt ist es wünschenswert, den verankerten Rahmen für den technischen Zinssatz (derzeit zwischen 3,5 und 4,5 %) zu korrigieren.
Die Lösung sollte langfristig tauglich sein, damit sie nicht allzu häufig überarbeitet werden muss. Ferner ist auf die Tragweite von Art. 8 FZV zu achten. Wie in Abschnitt 9.1.5 aufgezeigt wurde, ist sie beschränkt. Weiter ist anzumerken, dass diese Bestimmung die Berechnung der Eintritts- und Austrittsleistungen regelt; die Versicherungsleistungen (Alter,