Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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Lebensversicherer mit den heutigen Rahmenbedingungen im Bereich der beruflichen Vorsorge gewünscht, muss ein Portfolio existieren, mit welchem der Satz in jedem Jahr erreichbar ist, und welches gemäss den Solvenzvorschriften auch erlaubt ist. Dies bedeutet, dass der Mindestzinssatz gemäss einer festen Formel, welche replizierbar ist, d.h. an den Märkten nachgebildet werden kann, festgelegt werden sollte..Dieses Portfolio muss zudem so ausgestaltet sein, dass die Versicherer die damit verbundenen Risiken aufgrund ihrer Solvenzvorschriften auch eingehen können.
Auf der anderen Seite existiert die Betrachtung des Mindestzinssatzes als (vorsichtiger) Benchmark für den Bereich der beruflichen Vorsorge. Hier besteht die Erwartung, dass der Mindestzinssatz im Durchschnitt mehrerer Jahre erreicht werden kann und muss. Eine jederzeitige Erreichbarkeit wird jedoch nicht vorausgesetzt. Der Satz muss demnach zwar genügend vorsichtig sein, dass ihn auch Kassen erreichen können, deren Risikofähigkeit eingeschränkt ist, wobei die Erreichung nicht jedes Jahr, sondern nur über einen Zeitraum von mehreren Jahren zwingend ist. Unterdeckungen sind zugelassen. Der Mindestzinssatz soll demnach auch ein bestimmter Anreiz bzw. eine Hürde sein, welche erreicht werden muss. Diese Sichtweise bezieht sich in erster Linie auf die autonomen und halbautonomen Vorsorgeeinrichtungen. Es existieren für diese keine zusätzlichen Anforderungen wie ein Solvenztest, welcher die jährliche Volldeckung verlangt. Dies erlaubt es, den Satz höher festzulegen als im Falle der Lebensversicherer. Eine Replizierbarkeit kann zwar wünschbar sein, doch ist sie nicht unbedingt nötig. Allerdings sollten auch hier die Rahmenbedingungen, wie z.B. ein hoher Umwandlungssatz mitberücksichtigt werden. Sinken die Deckungsgrade systematisch über eine längere Zeit, so dürften die Parameter zu hoch festgelegt worden sein.
Die Sichtweise der Lebensversicherer bedingt eine feste Formel oder zumindestens eine enge Anlehnung an eine Formel. Generell muss sich die Festlegung des Satzes an bestimmten Kriterien orientieren, welche als Basis für die Festlegung dienen können. Dies macht die Bestimmung der Höhe des Satzes glaubwürdiger.
Die Diskussionen um eine Formel in der beruflichen Vorsorge zur Bestimmung des Mindestzinssatzes haben eine bereits relativ lange Vorgeschichte139. Die oben erwähnten beiden Sichtweisen finden in der Diskussion über eine Vorgehensweise zur Bestimmung des Satzes ihre Fortsetzung. Eine Formel könnte beispielsweise auf Basis folgender Indikatoren festgelegt werden:
Realverzinsung: Der Nachteil ist, dass die Anbindung des Mindestzinssatzes an die Inflation allenfalls nicht marktgerecht ist. Zudem ist der Realzins nicht einfacher zu bestimmen als der Nominalzins und kann nur a posteriori berechnet werden.
Indizes/Benchmark: Der Nachteil ist, dass die Anlagen unabhängig von der Risikofähigkeit der Kasse einseitig auf einen Benchmark ausgerichtet werden müssten.
Lohnentwicklung: Diese muss nicht mit der Entwicklung der Anlagerenditen übereinstimmen.
Rendite einer risikolosen/risikoarmen Anlage: Hier besteht die Gefahr, dass Anreize , eine höhere Rendite anzustreben, verloren gehen.
Im Mai 2003 beschloss die BVG-Kommission mit 11 gegen 4 Stimmen eine Formel, welche auf dem Durchschnitt der letzten 3 Monatswerte der Rendite der 10-jährigen Bundesobligationen basierte, und zusätzlich aufgrund der Entwicklung des Pictet BVG 93 Index einen Auf- oder Abschlag von 0.5 Prozentpunkten vorsah. Sie kombinierte demnach eine risikoarme Anlage mit der Entwicklung eines Benchmarks. Dieser Grundsatz wurde in
139 Im Dezember 2001 erschienen zwei Berichte zum Thema Minimalzinsvorschriften in der beruflichen Vorsorge einer Subkommission der BVG-Kommission (Ausschuss Realzins). Berücksichtigt wurde bei dem entsprechenden Vorschlag das Lohnwachstum, ein BVG Index und die Rendite der Bundesobligationen.