Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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10 Mindestzinssatz

10.1 Ausgangslage

Der Mindestzinssatz regelt die Verzinsung des Altersguthabens im Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Die Festlegung des Mindestzinssatzes ist gesetzlich geregelt. Gemäss Artikel 15 BVG legt der Bundesrat den Mindestzinssatz fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Er überprüft den Satz mindestens alle zwei Jahre und konsultiert dabei die BVG-Kommission und die Sozialpartner. Es ergibt sich aus den Materialien, dass die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtungen gemäss dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht berücksichtigt werden soll. Diese Regelung wurde im Rahmen der 1. BVG Revision eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft.

Davon ausgehend, dass die 1. und die 2. Säule gemäss Verfassungsauftrag die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise bezwecken, sind an den Mindestzinssatz folgende Mindestanforderungen zu richten:

 Der Mindestzinssatz sollte mindestens so hoch sein wie das Lohnwachstum. Wenn dies nicht der Fall ist, wachsen die Altersguthaben weniger schnell als die Löhne. Eine Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung bzw. die Erreichung des Leistungszieles ist dann gefährdet.

 Der Mindestzinssatz sollte mindestens so hoch sein wie die Inflation, ansonsten schrumpft die Kaufkraft des Altersguthabens.

Die Leistungen aus der AHV und dem Obligatorium der 2. Säule verhindern zusammen die Altersarmut. Je unsicherer die Rentenleistung, desto schwächer ist letztlich auch die Begründung für eine obligatorische berufliche Vorsorge. Beim Sparen in einem System der Kapitaldeckung stellt sich die Frage, wer die Anlagerisiken tragen muss. In einem System des Zwangssparens, in dem weder der Anbieter noch die Anlagestrategie vom Versicherten ausgewählt wird, können die Risiken nicht dem Versicherten allein aufgebürdet werden. Zwar wurde von diesem Grundsatz beispielsweise bereits im Bereich der Sanierungen teilweise abgewichen, dennoch liegt die Begründung für die Existenz eines Mindestzinssatzes letztlich in der aktuellen Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge. Würde eine Abschaffung des Mindestzinssatzes in Betracht gezogen, müsste konsequenterweise auch die freie Wahl der Vorsorgeeinrichtung und der Anlagerisiken evaluiert werden137.

10.2 Problemanalyse

Eine hohe Anlagerendite ist nur durch ein hohes Anlagerisiko erzielbar. Die Höhe des Mindestzinssatzes bestimmt deshalb auch mit, wie viel Anlagerisiko die Vorsorgeeinrichtung mindestens eingehen muss138. Ein zu hoher Mindestzinssatz macht keinen Sinn. Die Kassen würden trotz mangelnder Risikofähigkeit gezwungen, zu hohe Risiken einzugehen und müssten entsprechende Verluste in Kauf nehmen. Der Mindestzinssatz muss demnach zusätzlich zu den obigen Bedingungen vorsichtig festgelegt werden.

In der aktuellen Diskussion existieren zwei unterschiedliche Wahrnehmungen der Funktion des Mindestzinssatzes. Für die Lebensversicherer stellt der Mindestzinssatz in erster Linie eine Garantie dar, d.h. einen Wert, welcher mindestens im Obligatorium der beruflichen Vorsorge erreicht werden muss. Gleichzeitig geben die Solvenzvorschriften auch die Höhe der möglichen Risiken vor. Eine Unterdeckung ist nicht zulässig. Wird die Präsenz der

137 Wenn der Versicherte schon alleine die Risiken trägt, sollte er deren Höhe anhand seiner individuellen Nutzenfunktion auch (mit-) bestimmen können.

138 Allerdings wird der Umwandlungssatz hier vor allem bei den Kassen mit einem hohen Rentneranteil entscheidender sein.