Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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allen folgenden Diskussionen weitgehend bestätigt140 und fand auch Eingang in die Formulierung von Artikel 15 Abs. 2 BVG141 (im Rahmen der 1. BVG Revision vom 3. Oktober 2003, Inkrafttreten 1. Januar 2005). Die Formel wies jedoch erhebliche Zinsänderungsrisiken auf. Bei steigenden Zinsen musste die Mindestverzinsung angehoben werden, während gleichzeitig die Obligationenkurse und damit der Wert des Portfolios sanken. Zudem konnten sich Minderheit und Mehrheit nie einigen. Deshalb wurden die Debatten im Ausschuss Anlagefragen und in der BVG-Kommission weitergeführt.

An der Kommissionssitzung vom 27. Oktober 2005 war unbestritten, dass neu der 7-jährige gleitende Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen anstelle des 3-monatigen Durchschnittes zu verwenden sei. Dieser langfristige Durchschnitt ist deckungsgleich mit einem Portfolio bestehend aus 7-jährigen Bundesobligationen, wovon jeweils eine jeden Monat ausläuft und durch eine neue (7-jährige) Bundesobligation ersetzt wird. Dieses Portfolio ist weitgehend risikolos142 (keine Zinsänderungsrisiken). Davon sollte ein Auf- oder Abschlag von maximal 0.5 Prozentpunkten je nach Entwicklung der übrigen Märkte vorgenommen werden. Umstritten war jedoch, ob vom langfristigen Durchschnitt noch eine Reduktion von 30% vorgenommen werden sollte. Eine Mehrheit von 8 Stimmen war dafür (Formel 2), 6 Stimmen waren dagegen (Formel 1). Nachfolgend sind die beiden Varianten der Formel dargestellt:

1. Mindestzinssatz = R +/- maximal 0.5%; a > R: Aufschlag, a < R: Abschlag143

2. Mindestzinssatz = 0.7 R +/- maximal 0.5%; a > 0.7R Aufschlag, a < 0.7R Abschlag

R: 7-jähriger gleitender Durchschnitt der 7-jährigen Bundesobligationen

a: 85% Pictet BVG 93 Index und 15% IPD Wüest und Partner Immobilien Index (jeweils ein Jahr zurückgerechnet)

Die Reduktion von 30% wird damit gerechtfertigt, dass aufgrund der Mitberücksichtigung von risikoreichen Anlagen – in der Formel ausgedrückt durch a – eine Sicherheitsmarge existieren muss, damit der Mindestzinssatz in jedem Jahr normalerweise erreicht werden kann. Faktisch könnte im vorliegenden Fall ein (Rückzugs-)Portfolio so ausgestaltet werden, dass in ihm 70% des Vermögens in 7-jährige Bundesobligationen mit unterschiedlicher Restlaufzeit und 30% in risikoreicheren Anlagen investiert sind. Wenn 100% des Vermögens in Bundesobligationen investiert sein müssen, kann nicht auch noch eine zusätzliche Rendite von maximal 0.5% erzielt werden.

Sollte eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen in Betracht gezogen werden, war eine knappe Mehrheit der BVG-Kommission (7 gegen 6 Stimmen) dafür, nur die Obligationen zu betrachten, d.h. Formel 2 ohne Auf- und Abschlag (0.7R144). Und schliesslich votierten 8 Mitglieder für eine gänzliche Abschaffung des Mindestzinssatzes, und 6 Mitglieder dagegen.

140 Der schweizerische Versicherungsverband SVV und teilweise auch der Pensionskassenverband ASIP argumentierten oft nur mit den Bundesobligationen / der risikoarmen Anlage.

141 „Der Bundesrat legt den Mindestzinssatz fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften“.

142 Sofern das Altersguthaben einigermassen konstant ist.

143 Beispiele: R= 2.1%, a= 4.5%, Mindestzinssatz = 2.1% + 0.5% = 2.6%; R= 2.1%, a = 1.5%; Mindestzinssatz = 2.1% - 0.5% = 1.6; wenn a innerhalb von R +/- 0.5%, dann ist der Mindestzinssatz gleich a, Beispiel: R = 2.1%, a = 1.7%, Mindestzinssatz = 1.7%. Analog wird bei Formel 2 verfahren, allerdings ist hier die Ausgangsbasis 0.7R.

144 Auch bekannt als 70/7/7: 70% des 7-jährigen gleitenden Durchschnittes der 7-jährigen Bundesobligationen; eine Zeit lang propagierte der Versicherungsverband auch 60/10/10 (60% des 10-jährigen gleitenden Durchschnittes der 10-jährigen Bundesobligationen).