Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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13 Vereinfachungen und Kosten
13.1 Ausgangslage
13.1.1 Komplexität der beruflichen Vorsorge
Der Bundesrat wies bereits mehrmals darauf hin (siehe insbesondere Antwort vom 24.11.2010 auf die Motion Graber Konrad 10.3795, Administrative Entschlackung des BVG), dass die Vereinfachung der gesetzlichen Bestimmungen ein ständiges Bestreben ist, das in jede Gesetzes- und Verordnungsänderung einfliesst. So hat zum Beispiel bereits im Rahmen der ersten Arbeiten zur 1. BVG-Revision im Jahr 1989 eine Arbeitsgruppe „Administrative Vereinfachungen“ an solchen Massnahmen gearbeitet. Sie wies auf die Schwierigkeit hin, dass administrative Vereinfachungen nicht losgelöst von den sozialpolitischen Zielen geprüft werden können. Sie hat auch hervorgehoben, dass oft nicht der Gesetzgeber Ursache der Komplexität ist.168 Man darf in diesem Zusammenhang nicht vergessen, dass die letzten BVG-Revisionen darauf zielten, die Rechte der Versicherten zu stärken und die Governance der Vorsorgeeinrichtungen zu verbessern. Beispiele dafür sind: Einführung des Freizügigkeitsgesetzes, um die Dynamik auf dem Arbeitsmarkt nicht zu behindern; Art. 20a BVG zur Ausdehnung des Kreises der Begünstigen; Art. 30a ff. betreffend Erwerb von Wohneigentum; Art. 51 revidiert und Art. 65a zur Verstärkung der paritätischen Verwaltung und Transparenz. Diese Verbesserungen lassen sich nicht immer mit einer Gesetzesvereinfachung in Einklang bringen.
Dennoch muss nach Ansicht des Bundesrates die administrative Vereinfachung an die Hand genommen werden, ohne indes zu vergessen, dass die berufliche Vorsorge eine komplexe Materie darstellt, die sich nicht immer auf einfache Weise zum Ausdruck bringen lässt. Ansonsten liefe man Gefahr, die Situation der Versicherten beziehungsweise aller Akteure der zweiten Säule zu verschlechtern.
Auch die Anforderungen seitens des Parlaments laufen manchmal den administrativen Vereinfachungen zuwider.
13.1.2 Vermögensverwaltungskosten
Bereits bei den Diskussionen im Rahmen der Arbeiten zur 1. BVG-Revision stellte sich heraus, dass bei den Finanzabläufen der 2. Säule ein Transparenzdefizit besteht. Darauf beschloss der Bundesrat, die Inkraftsetzung der Transparenzbestimmungen voranzutreiben (vorzeitige Inkraftsetzung des 1. Pakets der BVG-Revision169). Bei den darauffolgenden Arbeiten zur Strukturreform zeigte sich erneut die Notwendigkeit, gleichzeitig mit den Aufsichtsstrukturen auch die Transparenz zu verbessern. Trotzdem stand die Frage nach den tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten weiterhin im Raum, in der Hauptsache deshalb, weil ein Konzept fehlte, mit dem alle Kosten sichtbar gemacht und so quantifiziert werden konnten. Das BSV sah sich deshalb dazu veranlasst, eine umfangreiche Forschungsarbeit in Auftrag zu geben. Die Ergebnisse dieser Studie wurden am 30. Mai 2011 veröffentlicht170.
13.1.2.1 Neue Kostendefinition
Für die in Auftrag gegebene Forschungsarbeit wurde ein grundlegend neues Konzept der Kostendefinition angenommen. Dieses war deshalb nötig, weil in den Betriebsrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen nicht alle Kosten ausgewiesen werden. Die unvollständige Kostendarstellung hat im Wesentlichen zwei Gründe:
168 Schlussbericht der Arbeitsgruppe „Administrative Vereinfachungen“ des Ausschusses „Durchführung“ der eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge, Bern 1989, S. 5 f.
169 In Kraft seit 01.04.2004, vgl. insb. Art. 65a BVG.
170 Mettler Ueli / Schwendener Alvin im Auftrag des BSV, Vermögensverwaltungskosten in der 2. Säule, Forschungsbericht 3/11, Bern 2011, in: http://www.bsv.admin.ch/praxis/forschung/publikationen/index.html?lang=fr&vts=3%2F11&bereich%5B0%5D=%2 A&mode=all&anzahljahre=5.