Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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nur zu einer zeitlichen Verschiebung der Extrema führen. Es bestünde zudem das Risiko, dass Perioden der Unterdeckung zeitlich gestreckt würden und so Sanierungsmassnahmen, die eigentlich nicht mehr nötig wären, aufrecht erhalten blieben. An der Höhe des Fehlbetrags würde sich nichts ändern; durch die zeitliche Streckung der Unterdeckung würde er lediglich auf eine längere Zeit und deshalb auf mehr austretende Versicherte verteilt.
Eine andere Möglichkeit, zu verhindern, dass dem Versicherten bei einer Teilliquidation in Unterdeckung der Fehlbetrag abgezogen wird, besteht in der Verankerung einer Nachschlusspflicht für die unterdeckte Kasse, sobald sich der Deckungsgrad erholt. Diese Lösung birgt jedoch das Risiko von neuen Ungleichbehandlungen. So würden zum Beispiel die austretenden Versicherten gegenüber dem verbleibenden Kollektiv besser gestellt, weil sie von der Verbesserung des Deckungsgrads profitieren, ohne Sanierungsmassnahmen mitzutragen. Um diese Ungleichbehandlung zu verhindern, müsste die sanierungsbedingte Erholung des Deckungsgrads von der finanzmarktbedingten abgegrenzt werden, was bei einigen Sanierungsmassnahmen (z.B. Senkung der Verzinsung, Verzicht auf Teuerungsausgleich) nur sehr schwierig zu handhaben wäre. Die Umsetzung einer solchen Lösung wäre zudem mit einem administrativen Mehraufwand verbunden und würde die berufliche Vorsorge weiter verkomplizieren und verteuern. Schliesslich ist auch hervorzuheben, dass die Ausgestaltung dieser Lösung einige knifflige Fragen aufwerfen würde, z.B. jene nach der Dauer der Nachschusspflicht.
Schliesslich besteht die Möglichkeit, die Bestimmungen zur Teilliquidation aufzuheben und alle Austritte als Einzelaustritte zu behandeln. Damit müssten die austretenden Versicherten keinen versicherungstechnischen Abzug mehr hinnehmen. Die Lösung geht jedoch stark zu Lasten des verbleibenden Kollektivs. Treten Versicherte nämlich mit einer Austrittsleistung von 100% aus, obwohl sich die Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung befindet, sinkt der Deckungsgrad weiter, was zu immer drastischeren Sanierungsmassnahmen für verbleibende Versicherte führt.
Die umgekehrte Variante, nämlich alle Austritte als Teilliquidation zu behandeln, würde bei jedem Austritt eine Teilliquidationsbilanz verlangen. Abgesehen von diesem administrativen Mehraufwand trägt sie nichts zur Lösung von Härtefällen bei, sondern akzentuiert die Problematik noch, weil der versicherungstechnische Abzug so auch bei Einzelaustritten vorgenommen werden kann.
12.4.2.2 Lösungsansatz B: Verbesserung der finanziellen Sicherheit
Aus obenstehenden Ausführungen geht hervor, dass die Problematik des Abzugs von Fehlbeträgen bei einer Teilliquidation in Unterdeckung nicht direkt gelöst werden kann. Der Ursprung des Problems, d.h. die ungenügenden Mittel, kann nur mit einer Verbesserung der finanziellen Sicherheit bekämpft werden. Dazu wird auf die Kapitel 7 und 11 verwiesen, die Ausführungen zu einer strengeren Regelung der Wertschwankungsreserven und den Sanierungsmöglichkeiten enthalten.
12.4.3 Problem C: Konkretisierung der Teilliquidationsvoraussetzungen
12.4.3.1 Problembeschreibung C
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Teilliquidationsvoraussetzungen in ihren Reglementen konkretisieren. Dies lässt dem obersten Organ die Möglichkeit, die Voraussetzungen den Gegebenheiten seiner Kasse anzupassen. In der Praxis werden die gesetzlichen Teilliquidationsbedingungen kombiniert, geändert, ergänzt oder gar weggelassen. Die Rechtsprechung hat sich bereits zu einzelnen Aspekten der Teilliquidationsbedingungen ausgesprochen; andere sind aber weiterhin unklar.
12.4.3.2 Lösungsansatz C: Best-practice-Standard durch die Oberaufsichtskommission in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden
Die aktuelle Regelung der Teilliquidation hat den grossen Vorteil, dass dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung ein grosses Ermessen gewährt wird. Dadurch kann das