Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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andererseits könnten die Freizügigkeitseinrichtungen zwar verpflichtet werden, Renten auszuzahlen, ohne dass die Parameter jedoch staatlich festgelegt werden.
Die grösste Herausforderung der ersten Variante besteht darin, die Bedingungen zu definieren, wie ein Kapital in eine Rente umzuwandeln ist. Man würde sich zwangsläufig in der Problematik des Mindestumwandlungssatzes wiederfinden, auch wenn dieser auf Freizügigkeitseinrichtungen nicht anwendbar ist. Bei der Festlegung des Umwandlungssatzes darf nicht vergessen werden, dass Freizügigkeitsstiftungen weder über Aktienkapital (wie Lebensversicherungen) verfügen noch einen Garanten (Zwangsversicherte und Arbeitgeber) haben, der ihnen erlauben würde, Risiken zu tragen.
In der zweiten Variante würde die Festlegung der Parameter den Freizügigkeitseinrichtungen überlassen. So wird nicht in das Ermessen des obersten Organs eingegriffen. Es müsste jedoch beobachtet werden, wie sich die Konkurrenz zwischen den Einrichtungen auf die Höhe der Renten auswirkt.
Es scheint klar, dass die Leistungen in beiden Varianten relativ tief ausfallen würden. Werden die Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, die Renten selber auszurichten, müssten sie sich faktisch in Versicherungen umwandeln. Sie müssten dann nämlich versicherungstechnische Risiken tragen, was nur über ein entsprechendes Risikokapital geschehen kann. Das Stiftungskapital der Freizügigkeitseinrichtungen würde dazu nicht ausreichen. Sie verfügen zudem über keine „Garanten“ in der Form von zwangsversicherten Personen, die ihr Geld nicht abziehen können und mit einer Partizipation an Sanierungsmassnahmen zu einer besseren finanziellen Lage beitragen (wie dies bei den Vorsorgeeinrichtungen der Fall ist). Wahrscheinlicher ist deshalb, dass die Freizügigkeitseinrichtungen mit dem Alterskapital eine Rente bei einer Lebensversicherungsgemeinschaft einkaufen würden. Die Entwicklung dieses Lösungsansatzes müsste deshalb in enger Zusammenarbeit mit den Versicherern entstehen, damit sich der Bezug von Alters- und Invalidenleistungen in Form einer Rente gegenüber einem Kapitalbezug, mit dem der Versicherte eine Leibrente einkauft, lohnt.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.
12.4.1.5 Lösungsansatz A.4: Schaffen der Möglichkeit zum Aufschub des Rentenbezugs
Dieser Lösungsansatz sieht vor, dass Versicherte, die wenige Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters ihre Stelle verlieren und keine neue mehr finden, ihre Austrittsleistung in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung belassen können. Konkret bedeutet dies, dass die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallende Austrittsleistung nicht auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen wird, sondern in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleibt. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte das reglementarische Mindestalter für den Altersrücktritt erreicht, erhält er eine Rente der Pensionskasse seines letzten Arbeitgebers.
Das Altersguthaben würde im Rahmen dieser Lösung während der Dauer des Rentenaufschubs nicht weiter geäufnet. Es müsste bis zum Moment der Umwandlung in eine Rente verzinst werden.
Die Lösung wäre subsidiär, d.h. es wäre weiterhin möglich, das Altersguthaben in eine Freizügigkeitseinrichtung einzubringen. Der Aufschub der Rente dürfte zudem nur dann zum Zuge kommen, wenn die Person bis zur Pensionierung keine neue Stelle mehr gefunden hat. Geht sie jedoch wieder ein Arbeitsverhältnis ein, soll die Austrittsleistung an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen werden müssen.
Bei dieser Lösung müsste beachtet werde, dass sie zu Diskrepanzen in Bezug auf andere Regelungen der beruflichen Vorsorge führen kann: Die Lösung dürfte nicht dazu führen, dass das Mindestrücktrittsalter nach Art. 1 Abs. 3 BVG i.V.m Art. 1i BVV2 umgangen würde, weshalb ein Rentenaufschub nur zugelassen werden dürfte für Personen, welche die Altersgrenze von Art. 1i BVV2 überschritten haben. Es sollten also nur Personen, die bei der Entlassung das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben, von der Möglichkeit des Aufschubs