Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten
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profitieren können. Ohne diese Einschränkung könnten bereits Personen, die mit 50 Jahren entlassen werden, von dieser Massnahme profitieren, was sich mit dem Grundsatz, wonach das Vorsorgeverhältnis an das Arbeitsverhältnis geknüpft ist, nur schwerlich vereinbaren liesse. Weiter dürfte über diese Lösung nicht eine Art beschränkte Pensionskassenwahl eingeführt werden; d.h. sobald die betroffene Person durch ein Arbeitsverhältnis wieder der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, müsste die Austrittsleistung von der Pensionskasse des früheren Arbeitgebers auf jene des neuen übertragen werden.
Weiter müsste für diesen Aufschub des Leistungsbezugs vorgesehen werden, dass die Altersleistung zwingend als Rente bezogen wird, weil bei Bezug in Kapitalform die Möglichkeit des Aufschubs zur Steueroptimierungsmöglichkeit verkommen könnte. Zu beachten ist, dass sich die Steuerbehörden bisher gegen den Aufschub einer Kapitalleistung stellten.
Zu unterscheiden ist die mit diesem Lösungsansatz vorgesehene Möglichkeit zum Aufschub des Rentenbezugs von der Weiterführung der Vorsorge auf freiwilliger Basis (Art. 47 BVG): Beim Aufschub werden im Unterschied zum Fall, in dem die Versicherung freiwillig weitergeführt wird, keine weiteren Beiträge bezahlt und keine weiteren Altersgutschriften gemacht; des Weiteren würde kein Versicherungsschutz im Hinblick auf die Risiken Tod und Invalidität bestehen. Wer einen Weiteraufbau der Vorsorge und ein Beibehalten des Versicherungsschutz möchte, müsste die freiwillige Versicherung an Stelle des Rentenaufschubs wählen.
Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.
12.4.2 Problem B: Versicherungstechnische Kürzungen bei Teilliquidation in Unterdeckung
12.4.2.1 Problembeschreibung B
Verliert ein Versicherter seine Stelle und wird gleichzeitig in eine Teilliquidation in Unterdeckung verwickelt, wird sein Altersguthaben z.T. massiv gekürzt. Er ist so „doppelt bestraft“ (Härtefall).166 Die Subkommission BVG der SGK-N hat bereits mehrere Lösungsvorschläge zu dieser Thematik beraten und festgestellt, dass keiner davon einen gangbaren Weg darstellt.
Eine Härtefallregelung setzt grundsätzlich einen Garanten voraus. Dabei kommen in erster Linie der Arbeitgeber, der Sicherheitsfonds und der Bund in Frage. Teilliquidationen, welche aufgrund einer Umstrukturierung oder eines erheblichen Abbaus der Belegschaft erfolgen, gehen meist einher mit einer angespannten finanziellen Lage des Arbeitgebers. Dieser wird den Fehlbetrag deshalb häufig nicht ausgleichen können. Springt der Sicherheitsfonds als Garant ein, würden die Solidaritäten in der beruflichen Vorsorge beträchtlich erweitert und mehr Geld umverteilt. Die Teilliquidationstatbestände müssten von Gesetz und Verordnung einheitlich definiert werden, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Zudem ist, wie auch bei dem Bund als Garanten, ein gewisses Moral-hazard-Verhalten der Vorsorgeeinrichtungen nicht auszuschliessen. Die Suche nach einem Garanten, der den Fehlbetrag ausgleicht, erweist sich deshalb als äussert schwierig.
Der Fehlbetrag, der bei einer Teilliquidation in Unterdeckung in Abzug gebracht wird, wird anhand des Deckungsgrads ermittelt. Der Deckungsgrad wird auf einen Stichtag bezogen berechnet und stellt deswegen eine Momentaufnahme dar. Damit bei einer Teilliquidation nicht Fehlbeträge abgezogen werden, die kurz darauf nicht mehr in diesem Ausmass existieren, wurde die Idee der Berechnung eines geglätteten Deckungsgrades vorgebracht167. Dieser Ansatz wurde vom Bundesrat und vom Ständerat jedoch bereits abgelehnt. Ein geglätteter Deckungsgrad würde zu einem Transparenzverlust und letztlich
166 Siehe auch Motion Rechsteiner (09.3268), BVG-Sicherheitsfonds. Vermeidung von Härtefällen bei Massenentlassungen.
167 Postulatz Fetz (09.4156), Geglätteter Deckungsgrad der Pensionskassen statt absolute Ein-Tages- Betrachtung.