Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 142Fedlex · Erläuternder Bericht

Teilliquidationsreglement den spezifischen Eigenheiten einer Kasse angepasst werden. Dennoch muss die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des stiftungsrechtlichen Grundsatzes, wonach alles Vermögen dem Personal folgt, gewährleistet sein. Die aktuelle Rechtsprechung ist widersprüchlich und wird auch kritisiert; sie kann zur Ausgestaltung eines Teilliquidationsreglements nur beschränkt herangezogen werden. Die unklare Rechtslage führt dazu, dass auch die Aufsichtsbehörden keine einheitliche Praxis haben und es deshalb vorkommen kann, dass ein Teilliquidationsreglement in einem Kanton genehmigt wird, während es von einer andern Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.

Um diese Praxis zu vereinheitlichen, besteht die Möglichkeit, eine Weisung zur Konkretisierung der Teilliquidationstatbestände zu erlassen. Die Oberaufsichtskommission müsste entscheiden, ob diese die Form einer Weisung i.S.v. Art. 64a Abs. 1 Bst. a BVG oder eines Standards i.S.v. Art. 64a Abs. 1 Bst. c BVG hätte. Die Umsetzung der gesetzlichen Teilliquidationstatbestände könnte so geklärt und besser gewährleistet werden und die unbefriedigende Situation, dass nicht alle Aufsichtsbehörden die gleichen Bestimmungen zulassen oder ablehnen, würde entschärft. Dabei muss aber auch beachtet werden, dass die Richtlinien auf die verschiedenen Typen von Vorsorgeeinrichtungen eingehen müssten und daher komplex wären. Da es heute in der Praxis aber zahlreiche Mischformen von verschiedenen Typen von Vorsorgeeinrichtungen gibt, ist es möglich, dass die Weisung gewisse Schematisierungen vornehmen müsste und und deshalb nicht in jedem Einzelfall als sachgemäss erscheinen würde.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.