Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

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Ertrags notwendigen Risikokosten in ihr Kalkül mit einbeziehen zu können. Darüber hinaus stellt eine nachhaltige finanzielle Sicherung der Vorsorgeeinrichtungen immer auch ein Entlastungspotential für den Sicherheitsfonds dar. Auch er ist darauf angewiesen, dass der Wettbewerb der Sammeleinrichtungen nicht zulasten der Sicherheit geführt wird.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

7.4.1.3 Lösungsansatz A.2: Versicherungstechnische Behandlung der Wertschwankungsreserve

Nach diesem Lösungsansatz wird der Zielwert der Wertschwankungsreserve künftig zum Vorsorgekapital nach Art. 44 Abs. 1 BVV 2 geschlagen. Diese Erweiterung wäre unabhängig einer einheitlichen Methodik durchführbar. Eine Unterdeckung wäre neu schon bei einer unvollständig geäufneten Wertschwankungsreserve vorhanden. Die Äufnung würde entsprechend Gegenstand des “Sanierungsplans“, wobei alle Interessengruppen, die von der Existenz von Wertschwankungsreserven profitieren (die Wahrscheinlichkeit für Sanierungsmassnahmen sinkt für aktive Versicherte, Rentner und Arbeitgeber) mit einbezogen werden könnten. Hier könnte eine bestimmte Verteilung vorgegeben werden. Vor dem Hintergrund der sehr heterogenen Struktur der Vorsorgeeinrichtungen und vor dem Hintergrund der Eigenverantwortung sollten die Vorsorgeeinrichtungen (bzw. das paritätische Organ) aber nur verpflichtet werden, eine entsprechende Verteilung anzustreben, allenfalls aufgrund reglementarischer Bestimmungen.

Einer der Vorteile einer solchen Lösung liegt darin, dass die Risiken der Aktivseite den biometrischen und demographischen Risiken gleichgestellt würden. Zudem könnte das Problem, dass die Vorsorgeeinrichtungen häufig schon bei unvollständig geäufneten Wertschwankungsreserven Leistungsverbesserungen vornehmen möchten, entschärft werden. Natürlich steht dem gegenüber, dass sich die Phasen der Unterdeckung erheblich vermehren und verlängern würden. Zudem dürfte auch der Findungsprozess hinsichtlich der Verteilung der Finanzierungslast innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung nicht immer reibungslos ablaufen. Problematisch wäre auch, dass die Wertschwankungsreserven ihre Pufferfunktion weitgehend verlieren würden, was auch impliziert, dass diese Lösung relativ teuer wäre. Das in der beruflichen Vorsorge gebundene Vermögen würde sich gegenüber heute erhöhen, wenn die Wertschwankungsreserve vom Grundsatz her permanent voll geäufnet sein müsste.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

7.4.1.4 Lösungsansatz A.3: Freiwillige Ausweisung des ökonomischen Deckungsgrads

Der ökonomische Deckungsgrad basiert im Wesentlichen auf der Idee, die gesetzlich garantierten Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtungen risikolos und auf der Basis von Best Estimate Annahmen zu bewerten. Davon sind insbesondere die laufenden Rentenverpflichtungen betroffen, welche mit einer Generationentafel projiziert und mit den Zinssätzen von Bundesobligationen diskontiert werden. Mit dieser Bewertung werden die Rentner in der bilanziellen Darstellung als Risikoträger ausgeschlossen. Der ökonomische Deckungsgrad zeigt die für die anderen Risikoträgern (Aktive Versicherte, Arbeitgeber, Sicherheitsfonds) relevante finanzielle Lage. Der ökonomische Deckungsgrad zeigt somit das Risiko auf, dass die versprochenen Leistungen bei Fälligkeit nicht erbracht werden können sowie das Ausmass potenzieller Sanierungsmassnahmen, um dieses Ziel der Leistungserfüllung zu erreichen. Die risikogerechte Bewertung ist eine Voraussetzung für die Herleitung von Kennzahlen, welche die potenzielle Belastung der Risikoträger messen. Diese Kennzahlen können dazu dienen diejenigen Situationen zu definieren in denen die Aufsichtsbehörde eingreifen kann und die Vorsorgeeinrichtung zu Sanierungsmassnahmen verpflichten kann (vgl. Abschnitt 11.4.2).

Genauso wie ein Solvenztest kann die Bestimmung des ökonomischen Deckungsgrades auf freiwilliger Basis einrichtungsintern durchaus nützlich sein.