Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/110: Bericht über die Zukunft der 2. Säule · 176 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission eine Option dar.

7.4.2 Problem B: Leistungsverbesserungen

7.4.2.1 Problembeschreibung B

Gerade nach langen Sanierungsphasen stellt sich oft das Problem, dass die Einrichtungen, selbst bei unvollständig geäufneter Wertschwankungsreserve, die Versicherten an einer Erholung der Marktlage partizipieren lassen möchten. Dem steht die Rechnungslegungsvorschrift von Swiss GAAP FER 26 (Ziffer 2) gegenüber, gemäss der die Äufnung von freien Mitteln nur bei vollständig geäufneter Reserve möglich ist. Der neue Art. 46 BVV 2 sieht für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen vor, dass ab einem Äufnungsgrad von 75% des aktuellen Zielwerts 50% des Ertragsüberschusses vor Bildung der Wertschwankungsreserven für Leistungsverbesserungen verwendet werden kann.

7.4.2.2 Lösungsansatz B: Verbot von Leistungsverbesserungen bei unvollständig geäufneter Wertschwankungsreserve

Im Rahmen der Strukturreform wurde die Regelung der Leistungsverbesserungen bei unvollständig geäufneter Wertschwankungsreserve für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen in die Verordnung übernommen. Demnach können unter gewissen Voraussetzungen Leistungsverbesserungen gewährt werden, wenn der Zielwert der Wertschwankungsreserve noch nicht erreicht ist. Es ist dabei jedoch zu bedenken, dass damit Sinn und Zweck der Wertschwankungsreserve relativiert wird, was nicht im Sinne einer stabilen Zukunft der beruflichen Vorsorge ist. Es wäre deshalb konsequenter, Leistungsverbesserungen bei unvollständig geäufneter Wertschwankungsreserve grundsätzlich zu untersagen. Sozialpolitisch wiederum wäre es zweckmässig, die Finanzierungslast auf alle Beteiligten zu verteilen (vgl. Problem A). Ansonsten werden die aktiven Versicherten allenfalls über sehr lange Zeit auf den BVG-Mindestzinssatz gedrückt, was nicht Sinn und Zweck eines “Mindest“-Satzes sein kann.

Dieser Lösungsansatz stellt für die BVG-Kommission keine Option dar.