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Vernehmlassung 2011/115: Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung; PsyBV) · 13 Seiten
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Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyBV)
vom... ENTWURF
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 10, 13 Absatz 2, 23 Absatz 2, 40 Absatz 2, 47 und 49 Absatz 1 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 (PsyG)1
und Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,
verordnet:
Art. 1 Eidgenössische Weiterbildungstitel
1 Eidgenössische Weiterbildungstitel werden nur in den Fachgebieten der Psychologie nach Artikel 8 Absatz 1 PsyG erteilt.
2 Sie werden von Seiten des Bundes von der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamtes für Gesundheit unterzeichnet.
Art. 2 Dauer
1 Die Weiterbildung in Psychotherapie dauert mindestens vier und maximal sechs Jahre.
2 Die Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychologie, klinischer Psychologie, Gesundheitspsychologie sowie Neuropsychologie dauert mindestens zwei und maximal vier Jahre.
3 Bei Teilzeitweiterbildung kann die Dauer um maximal die Hälfte verlängert werden.
Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbil-
dungstitel
1 Die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA wird geprüft gemäss der Richtlinie
SR ..........
1BBl 2011 2707