Vorlage

Vernehmlassung 2011/115: Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung; PsyBV) · 13 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyBV)

vom... ENTWURF

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 10, 13 Absatz 2, 23 Absatz 2, 40 Absatz 2, 47 und 49 Absatz 1 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 (PsyG)1

und Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972,

verordnet:

Art. 1 Eidgenössische Weiterbildungstitel

1 Eidgenössische Weiterbildungstitel werden nur in den Fachgebieten der Psychologie nach Artikel 8 Absatz 1 PsyG erteilt.

2 Sie werden von Seiten des Bundes von der Direktorin oder dem Direktor des Bundesamtes für Gesundheit unterzeichnet.

Art. 2 Dauer

1 Die Weiterbildung in Psychotherapie dauert mindestens vier und maximal sechs Jahre.

2 Die Weiterbildung in Kinder- und Jugendpsychologie, klinischer Psychologie, Gesundheitspsychologie sowie Neuropsychologie dauert mindestens zwei und maximal vier Jahre.

3 Bei Teilzeitweiterbildung kann die Dauer um maximal die Hälfte verlängert werden.

Art. 3 Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbil-

dungstitel

1 Die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA wird geprüft gemäss der Richtlinie

SR ..........

1BBl 2011 2707

2 SR 172.010