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Vernehmlassung 2011/115: Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung; PsyBV) · 13 Seiten
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2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 20053 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
2 Die Psychologieberufekommission (PsyKo) kann für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen und Weiterbildungstiteln bei der zuständigen ausländischen Stelle um eine Bestätigung nachsuchen, aus der hervorgeht, dass die ausgestellten Ausbildungsabschlüsse oder Weiterbildungstitel echt sind.
Art. 4 Datenbank der Psychologieberufekommission
1 Die PsyKo hält die relevanten Daten zu den anerkannten ausländischen Ausbildungsabschlüssen und den anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln in einer Datenbank fest.
2 Die Geschäftsstelle der PsyKo erfasst folgende Daten zu den Personen, die einen anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss nach Artikel 3 PsyG innehaben:
a. Name und Vorname(n), frühere Name(n);
b. Geburtsdatum und Geschlecht;
c. Korrespondenzsprache;
d. Nationalität(en);
e. eine eindeutige Identifikationsnummer;
f. Adresse(n), Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse(n);
g. den anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Ausbildungsabschlusses sowie Datum der Anerkennung durch die PsyKo;
3 Zu Personen, die einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel gemäss Artikel 9 Absatz 1 PsyG haben, erfasst sie die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–f und den anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Anerkennung durch die PsyKo.
4 Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 werden dem EDI, soweit sie für die Führung des Registers der Psychologieberufe gemäss den Artikeln 38–43 PsyG notwendig sind, laufend und kostenlos zur Verfügung gestellt.
Art. 5 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge
1 Das Departement legt die Einzelheiten zum Ablauf des Akkreditierungsverfahrens fest.
2 Es erlässt nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Vorschriften zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b PsyG.
3 ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, in der für die Schweiz gemäss Anhang III, Sektion A Ziff. 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.