Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/115: Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung; PsyBV) · 6 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Gesundheit BAG
ENTWURF Erläuterungen zur Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung, PsyBV)
1. Ausgangslage
Das Psychologieberufegesetz (PsyG)1 wurde am 18. März 2011 vom Parlament verabschiedet und wird voraussichtlich auf den 1. März 2013 in Kraft treten.
Das Gesetz enthält Delegationsnormen zum Erlass von Verordnungsbestimmungen durch den Bundesrat. Diese Delegationsbestimmungen betreffen die Regelung von Umfang und Dauer der Weiterbildungen zum Erwerb eidgenössischer Weiterbildungstitel in verschiedenen Fachrichtungen der Psychologie (vgl. Art. 6 Abs. 3 PsyG). Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der Psychologieberufekommission (PsyKo) weiter Bestimmungen zu den Berufsbezeichnungen (Art. 10 PsyG) und über das Register der Psychologieberufe (Art. 40 Abs. 2 PsyG). Zudem erstellt er übergangsrechtlich eine Liste mit den während fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgängen in Psychotherapie (Art. 49 Abs. 1 PsyG). Gemäss Artikel 13 Absatz 2 PsyG kann der Bundesrat nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen zudem Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b PsyG (Erreichen der gesetzlichen Ziele durch die Weiterzubildenden im Rahmen der akkreditierten Weiterbildungsgänge) konkretisieren. Und gemäss Artikel 23 Absatz 2 PsyG kann der Bundesrat schliesslich nach Massgabe staatsvertraglicher Regelungen festlegen, welche Bescheinigungen die sogenannten 90-Tage-Dienstleistungserbringer beizubringen haben.
Die Entwicklung und Implementierung des Registers für die Psychologieberufe ist mit einem personell und finanziell grossen Aufwand verbunden, welcher mit den für die Vorbereitung der Inkraftsetzung des PsyG verfügbaren Ressourcen nicht bis zum geplanten Inkraftsetzungstermin bewältigt werden kann. Zudem ist die Revision der Verordnung vom 15. Oktober 20082 über das Register der Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) in Vorbereitung: Das Register der Psychologieberufe (PsyReg) wird auf der Grundlage des bestehenden Medizinalberuferegisters (MedReg) erstellt werden. Jegliche Änderungen der gesetzlichen Grundlagen des MedReg wirken sich somit potenziell auf das PsyReg aus. Dementsprechend sollte die Erarbeitung der Verordnung über das PsyReg nach Möglichkeit mit der Revision der Registerverordnung MedBG koordiniert werden. Die Bestimmungen zum PsyReg werden deshalb in einer eigenen Verordnung erlassen, welche später in Kraft gesetzt wird.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 Eidgenössische Weiterbildungstitel
Mit dieser Bestimmung wird Artikel 8 PsyG umgesetzt. Absatz 1 verweist auf Artikel 8 Absatz 1 PsyG, in welchem die fünf eidgenössischen Weiterbildungstitel, die momentan erworben werden können, aufgelistet sind. Mit dieser Formulierung wird klar gestellt, dass der Bundesrat im Moment von der Kompetenz gemäss Artikel 8 Absatz 2 PsyG keinen Gebrauch macht. Je nach den Entwicklungen in den verschiedenen Fachgebieten der Psychologie bleibt es dem Bundesrat (nach Anhörung der Psychologieberufekommission PsyKo) aber vorbehalten, in Zukunft allenfalls weitere eidgenössische Weiterbildungstitel vorzusehen (vgl.
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