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Vernehmlassung 2011/115: Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung; PsyBV) · 13 Seiten
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3 Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 35 PsyG ist das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19994.
Art. 6 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung
1 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Weiterbildungstitels können sich entsprechend dem Wortlaut des eidgenössischen Weiterbildungstitels bezeichnen.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können sich unter Beifügung des Herkunftslandes entsprechend dem Wortlaut ihres Weiterbildungstitels und in der Landessprache des Ausstellungsstaates bezeichnen.
3 Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels können folgende Berufsbezeichnungen verwenden:
a. eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin oder eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut;
b. eidgenössisch anerkannte Kinder- und Jugendpsychologin oder eidgenössisch anerkannter Kinder- und Jugendpsychologe;
c. eidgenössisch anerkannte klinische Psychologin oder eidgenössisch anerkannter klinischer Psychologe;
d. eidgenössisch anerkannte Neuropsychologin oder eidgenössisch anerkannter Neuropsychologe;
e. eidgenössisch anerkannte Gesundheitspsychologin oder eidgenössisch anerkannter Gesundheitspsychologe.
4 Für die Verwendung der Bezeichnung Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bleibt Artikel 12 Absatz 2bis erster Satz Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20075 vorbehalten.
Art. 7 Dienstleistungserbringer
Dienstleistungserbringer nach Artikel 23 Absatz 2 PsyG haben folgende Dokumente beizubringen:
a. einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychotherapie; und
b. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates, aus der hervorgeht, dass sie die betreffenden Tätigkeiten im Niederlassungsstaat rechtmässig ausüben.