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Vernehmlassung 2011/115: Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung; PsyBV) · 13 Seiten

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Art. 8 Gebühren

1 Die Gebühren richten sich nach Anhang 1.

2 Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90 bis 200 Franken.

3 Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessen Kostenvorschuss verlangen.

4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20046.

Art. 9 Provisorisch akkreditierte Weiterbildungsgänge in Psychotherapie

1 Die gemäss Artikel 49 Absatz 1 PsyG provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge in Psychotherapie finden sich in der Liste in Anhang 2.

2 Die provisorische Akkreditierung gilt bis zum 28. Februar 2018.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 SR 172.041.1