Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/115: Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung; PsyBV) · 6 Seiten

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Artikel 4 Datenbank der Psychologieberufekommission

Gestützt auf diesen Artikel erhält die PsyKo allgemein die Berechtigung, die relevanten Daten zu den anerkannten ausländischen Ausbildungsabschlüssen und den anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln nach den Artikeln 3 und 9 PsyG in einer Datenbank festzuhalten (Abs. 1). Die Datenbank der PsyKo wird auf der Basis der bestehenden, analogen Datenbank der Medizinalberufekommission MEBEKO (vgl. Art. 5 Medizinalberufeverordnung MedBV4) geführt werden. Die Kosten der Anpassung dieser Datenbank und ihrer Bewirtschaftung sind durch die Gebühren, welche für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel erhoben werden, gedeckt (vgl. Anhang 1, Ziff. 1 und 2).

Gemäss Absatz 2 werden folgende Daten betreffend die Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Ausbildungsabschlusses als relevant erachtet: Name und Vorname(n), frühere Name(n) (Bst. a), Geburtsdatum und Geschlecht (Bst. b), Korrespondenzsprache (Bst. c), Nationalität(en) (Bst. d), eine eindeutige Identifikationsnummer (Bst. e), Adresse(n), Telefonnummer und E-Mail-Adresse (Bst. f) sowie der anerkannte ausländische Ausbildungsabschluss nach Artikel 3 Absatz 1 PsyG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Abschlusses und Datum der Anerkennung durch die PsyKo (Bst. g). Gemäss Absatz 3 werden betreffend die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels nach Artikel 9 Absatz 1 PsyG dieselben Daten erfasst, wobei hier der anerkannte ausländische Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Anerkennung durch die PsyKo.

Diese Daten werden, soweit sie für die Führung des Registers der Psychologieberufe gemäss den Artikeln 38 bis 43 PsyG notwendig sind, dem EDI laufend und kostenlos zur Verfügung gestellt (Abs. 4). Weitere, präzise Vorschriften über die Datenbearbeitung und den Datentransfer im Rahmen des Psychologieberuferegisters (PsyReg) werden in einer eigenen Verordnung festgelegt, welche zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt.

Artikel 5 Akkreditierung der Weiterbildungsgänge

Das Departement, welches in Artikel 34 PsyG als Akkreditierungsinstanz bezeichnet ist, erlässt dementsprechend die Detailbestimmungen über das Verfahren und die Prozesse der Akkreditierung (Abs. 1). So wird es z.B. die Termine für die Gesuchseinreichung und die Fristen für deren Bearbeitung festlegen. Mit Absatz 2 wird dem Departement auch die Kompetenz übertragen, das Akkreditierungskriterium von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b PsyG zu konkretisieren. Das EDI wird nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a PsyG die Qualitätsstandards der Akkreditierung festlegen und weitere Vorschriften über die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsgänge, die zu eidgenössischen Weiterbildungstiteln führen, erlassen. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass die Personen in Weiterbildung die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG erreichen können.

Gemäss Absatz 3 ist das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung (OAQ) nach Artikel 7 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19995 das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 35 PsyG. Es liegt nahe, dass der Bundesrat bei Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes vom 30. September 20116 (HFKG) diese Aufgabe der dort vorgesehenen Nachfolgeorganisation des OAQ (Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung, vgl. Art. 22 HFKG) übertragen wird.

Artikel 6 Verwendung der Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung

Gemäss Artikel 10 PsyG regelt der Bundesrat, wie die eidgenössischen Weiterbildungstitel in der Berufsbezeichnung verwendet werden können. Er hört dazu vorher die PsyKo an. Diese

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