Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/115: Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung; PsyBV) · 6 Seiten

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6 Absatz 2 bis 3 ebenfalls. Das neue Meldegesetz (vgl. die Erläuterungen zu Art. 3) wird sowohl regeln, welche Dokumente Dienstleistungserbringer beizubringen haben, als auch ihr Bezeichnungsrecht festlegen.

Artikel 8 Gebühren

Für die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse und Weiterbildungstitel sowie für die Akkreditierung der Weiterbildungsgänge werden Gebühren erhoben. Die einzelnen Gebühren sind in Anhang 1 der vorliegenden Verordnung festgelegt (Abs. 1). Die Höhe der Gebühren orientiert sich an den entsprechenden Ansätzen, wie sie in Anhang 5 der MedBV geregelt sind. Da im Unterschied zu den universitären Medizinalberufen für die Psychologieberufe keine Automatismen aus internationalen Abkommen bestehen, werden die Anträge um Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel im Einzelfall überprüft werden müssen. Dafür sind dementsprechend höhere Gebühren bis zu 1200 Franken vorgesehen. Die Gebühr im Einzelfall wird nach Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person zwischen 90 und 200 Franken beträgt (Abs. 2).

Die Gebühren sind so festgelegt, dass sie die vollen Kosten der Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Weiterbildungstitel decken.

Absatz 3 sieht vor, dass die Behörde in begründeten Fällen einen angemessen Kostenvorschuss verlangen kann. Dieser soll die zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.

Absatz 4 enthält einen grundsätzlichen Verweis auf die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20049 (AllgGV). Diese gilt, sofern die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält.

Artikel 9 Provisorisch akkreditierte Weiterbildungsgänge in Psychotherapie

Nach Artikel 49 Absatz 1 PsyG (Übergangsbestimmungen) erstellt der Bundesrat nach Anhörung der PsyKo die Liste derjenigen Weiterbildungsgänge in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Der Bundesrat stützt sich dabei auf die Vorschläge der gesamtschweizerischen Berufs- und Fachverbände ab, welche bisher in eigenen Verfahren Weiterbildungen anerkennen und Fachtitel verleihen (vgl. Botschaft zum PsyG10, Erläuterungen zu Art. 49 Abs. 1). Im Anhang 2 dieser Verordnung sind die aufgrund der Vorschläge der Verbände für die provisorische Akkreditierung vorgesehenen Weiterbildungsgänge in Psychotherapie aufgelistet (Abs. 1). Die Liste wird gemäss Artikel 49 Absatz 1 PsyG der Psychologieberufekommission zur Stellungnahme unterbreitet werden.

Die provisorische Akkreditierung gilt während fünf Jahren ab Inkrafttreten des PsyG (vgl. Art. 49 Abs. 1 PsyG), also voraussichtlich bis zum 28. Februar 2018 (Abs. 2). Die für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen haben demnach ab Inkrafttreten des Gesetzes fünf Jahre Zeit, ihre Weiterbildungsgänge ordentlich akkreditieren zu lassen. Dabei muss das ordentliche Akkreditierungsverfahren rechtzeitig gestartet werden, damit es bis Anfang 2018 abgeschlossen werden kann.

Das EDI, welches in Artikel 34 PsyG als Akkreditierungsinstanz bezeichnet ist, wird die Detailbestimmungen über das Verfahren der Akkreditierung in einer Departementsverordnung regeln und dabei auch die Termine für die Gesuchseinreichung und die Fristen für deren Bearbeitung festlegen (vgl. Art. 5 PsyBV).

Artikel 10 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung soll zusammen mit dem PsyG, voraussichtlich also 1. März 2013, in Kraft treten.

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