Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/115: Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung; PsyBV) · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Berufsbezeichnungen können auch Personen mit einem entsprechenden, von der Kommission anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel verwenden.
Laut Artikel 6 sollen sich Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen und ausländischen anerkannten Weiterbildungstiteln in Bezug auf die ihren Titeln entsprechende berufliche Tätigkeit gegenüber dem Publikum korrekt und wahrheitsgetreu bezeichnen. Deshalb können und sollen sich die Berechtigten primär gemäss dem offiziellen Wortlaut des eidgenössischen Weiterbildungstitels bezeichnen (Abs. 1). Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen unter Beifügung des Herkunftslandes entsprechend dem Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates verwendet werden (Abs. 2).
Absatz 3 listet auf, wie sich Inhaberinnen und Inhaber eines entsprechenden eidgenössischen oder eines entsprechenden anerkannten ausländischen Weiterbildungstitels bezeichnen dürfen. Gemäss Artikel 9 Absatz 2 PsyG hat ein durch die Psychologieberufekommission anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in der Schweiz dieselben Wirkungen, wie ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel. Dementsprechend können Inhaberinnen und Inhaber anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel dieselbe Berufsbezeichnung verwenden, wie Inhaberinnen und Inhaber der entsprechenden eidgenössischen Weiterbildungstitel.
Wer eine solche Bezeichnung unberechtigterweise verwendet, kann gestützt auf Artikel 45 PsyG mit Busse bestraft werden.
Das Bezeichnungsrecht gilt rückwirkend: Wer demnach einen Weiterbildungsgang, welcher ordentlich akkreditiert wird, bereits vor dieser Akkreditierung abgeschlossen hat, kann ebenfalls die geschützten Berufsbezeichnungen verwenden.
Diejenigen Personen, welche nach Artikel 49 Absatz 3 PsyG weiterhin berechtigt sind, als Psychotherapeutin respektive Psychotherapeut tätig zu sein, dürfen sich dementsprechend auch inskünftig als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut bezeichnen.
In diesem Zusammenhang gilt es weiter zu beachten, dass Artikel 12 Absatz 2bis Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 20057 (MedBV) vorbehalten bleibt (Abs. 4). Dieser besagt, dass die eidgenössischen und anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel der universitären Medizinalberufe eigentlich nach den offiziellen Bezeichnungen in den Anhängen 1 bis 3a der MedBV verwendet werden müssen. Allerdings dürfen sie auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Da es gemäss MedBV Anhang 1 einen Weiterbildungsgang in Psychiatrie und Psychotherapie gibt, kann es sein, dass sich dessen Absolventinnen und Absolventen im Sinne eines praxisüblichen Synonyms auch als Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bezeichnen. Der Vorbehalt von Absatz 4 verdeutlicht, dass dies auch weiterhin möglich ist.
Artikel 7 Dienstleistungserbringer
Die sogenannten Dienstleistungserbringer aus dem EU- und EFTA-Raum gemäss Artikel 23 Absatz 2 PsyG, die in der Schweiz pro Kalenderjahr bis zu 90 Tagen Psychotherapie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, haben der kantonalen Behörde einen gemäss Artikel 3 und 9 PsyG anerkannten ausländischen Ausbildungsabschluss und Weiterbildungstitel sowie eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die betreffende Tätigkeit im Niederlassungsstaat rechtmässig ausgeübt wird (Bst. a und b) (vgl. Art. 8 der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005)8. Zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG wird auf die Erläuterungen zu Artikel 3 verwiesen.
Für Dienstleistungserbringer, deren Abschlüsse respektive Weiterbildungstitel von der Psychologieberufekommission anerkannt worden sind, gelten die Bestimmungen von Artikel
7 8 Zum weiteren Vorgehen betreffend die genannte Richtlinie vgl. Erläuterungen zu Artikel 3 PsyBV.