Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/115: Verordnung über die Psychologieberufe (Psychologieberufeverordnung; PsyBV) · 6 Seiten

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3. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die betroffenen Berufskreise

Mit der vorliegenden Verordnung sind keine, über das Psychologieberufegesetz hinausgehenden Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die betroffenen Berufskreise verbunden (vgl. Botschaft zum PsyG11, Ziff. 3). Die Verordnungsbestimmungen konkretisieren, wo nötig und möglich, die Gesetzesbestimmungen und tragen damit zur Klärung der Grundlagen für den Vollzug bei.

Die Kantone werden bis zum Inkrafttreten des Gesetzes und der vorliegenden Verordnung die notwendigen gesetzgeberischen und organisatorischen Massnahmen treffen müssen, um ihre Aufgaben entsprechend der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen über die Berufsausübung von privatwirtschaftlich und in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Psychotherapeutinnen und -therapeuten (vgl. Art. 22 ff PsyG) wahrzunehmen. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang besonders die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen, die Meldepflicht sowie die kantonalen Aufsichtspflichten.

Mit einer Ausnahme stellen alle Kantone bereits heute gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aus und sind für die Aufsicht verantwortlich. Die neu geschaffenen Vorschriften auf Bundesebene sind mit den bestehenden kantonalen Bewilligungs- und Aufsichtssystemen vergleichbar. Ihre Umsetzung wird dementsprechend keine grundlegenden Veränderungen der bestehenden oder Aufbau neuer kantonaler Strukturen notwendig machen.