Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

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zählige Erfassung der benötigten Daten zum Zweck der Krankheitsbekämpfung sicher. Gleichzeitig ist der Umfang der zu übermittelnden Mindestdaten auf wenige Merkmale beschränkt (vgl. Art. 4 Abs. 1). Die Mindestdaten fallen überdies mehrheitlich bereits im Rahmen der klinischen Behandlung an. Die Zusatzdaten umfassen zwar mehr Merkmale; sie werden aber in zeitlich und sachlich begrenztem Umfang erhoben (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 4). Die Erreichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele liegt nicht zuletzt auch im beruflichen Interesse der zur Meldung verpflichteten Gesundheitsfachpersonen. Gesamthaft betrachtet erweist sich der Eingriff als zumutbar.

Aus diesen Überlegungen ist auch zu schliessen, dass der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit durch die Erhebungs- und Übermittlungspflicht nicht berührt wird.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Im Bereich der Krebsregistrierung als solcher bestehen keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Ein wichtiger Punkt im Rahmen der Registrierung betrifft den Datenschutz, der Gegenstand eines Übereinkommens des Europarats darstellt. Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten130, sein Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung131 und relevante Empfehlungen werden durch den vorliegenden Entwurf nicht verletzt (vgl. Ziff. 2.5.2.1 und 2.5.2.2).

5.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV132 in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV hält fest, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken pro Jahr nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte bedürfen.

Mit der in Artikel 32 vorgesehenen Abgeltung der ausgelagerten Vollzugsaufgaben dürfte die massgebliche Grenze für neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken pro Jahr überschritten werden. Aus diesem Grunde ist der betreffende Artikel der Ausgabenbremse zu unterstellen.

130SR 0.235.1

131 SR 0.235.11

132 SR 101