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Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 14 Seiten

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Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen

(Krebsregistrierungsgesetz, KRG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...2,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt:

a. die Registrierung und Auswertung von Daten zu Krebserkrankungen;

b. die Förderung der Registrierung und Auswertung von Daten zu anderen nicht übertragbaren Krankheiten, die stark verbreitet oder bösartig sind.

Art. 2 Zweck

Mit diesem Gesetz sollen die nötigen Datengrundlagen geschaffen werden, um:

a. die Entwicklung von Krankheiten nach Artikel 1 zu beobachten;

b. Präventions- und Früherkennungsmassnahmen zu erarbeiten, umzusetzen und deren Wirksamkeit zu überprüfen;

c. die Versorgungs-, Diagnose- und Behandlungsqualität zu evaluieren;

d. die Versorgungsplanung zu unterstützen.

Art. 3 Abgrenzung zur Forschung am Menschen

Die Tätigkeiten der kantonalen Krebsregister, des Schweizer Kinderkrebsregisters und der nationalen Krebsregistrierungsstelle nach den Artikeln 8–22 dieses Gesetzes sind keine Forschung im Sinne des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 20113.

SR ..........

1 SR 101

2 BBl 2013 ...

3 BBl 2011 7415 2011–......