Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 81Fedlex · Erläuternder Bericht
Die nicht-anonymisierte Übermittlung von Gesundheitsdaten an die kantonalen Krebsregister und das Schweizer Kinderkrebsregister bzw. deren verschlüsselte Weiterverarbeitung durch die nationale Krebsregistrierungsstelle fallen in den Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung. Der mit der Datenbearbeitung verbundene Grundrechtseingriff ist jedoch nicht als schwerwiegend zu bezeichnen: Die Patientin oder der Patient beziehungsweise die gesetzliche Vertretung können jederzeit der Übermittlung der Mindestdaten widersprechen beziehungsweise die Einwilligung für die Übermittlung der Zusatz- oder der Kontaktdaten widerrufen (vgl. Art. 6), worauf die bereits vorhandenen Daten gelöscht beziehungsweise anonymisiert werden (Art. 13 bzw. 17).
Im Rahmen der Prüfung, ob die Einschränkung eines Grundrechts verhältnismässig ist, wird die kumulative Erfüllung von drei Aspekten der Verhältnismässigkeit untersucht: Die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zumutbarkeit). Alle Aspekte sind jeweils mit Blick auf den Zweck der gesetzlichen Regelung zu bemessen.
Eignung
Um die Zwecke des vorliegenden Gesetzesvorentwurfs zu erreichen, müssen die Mindestdaten möglichst flächendeckend, vollzählig und vollständig erhoben werden (vgl. Ziff. 2.3.1). Die Verpflichtung von Ärztinnen und Ärzten sowie Einrichtungen des Gesundheitswesens diese Informationen unter dem Vorbehalt des Widerspruchsrechts der betroffenen Person an das zuständige Krebsregister zu übermitteln, ist geeignet, um die angestrebte Vollzähligkeit und Vollständigkeit der Daten zu erreichen und gleichzeitig das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen möglichst zu schonen. Für die Weiterleitung der Zusatzdaten gilt nichts anderes.
Die Übermittlung des Namens sowie der Versichertennummer der betroffenen Personen wiederum ist geeignet, um die bereits registrierten Daten mit den später eintreffenden Angaben zur Todesursache und zum Todesdatum im Register zuverlässig ergänzen zu können und so den zeitlichen Verlauf der Erkrankung zu verfolgen (Monitoring).
Erforderlichkeit
Korrekte Aussagen über das Auftreten und die Häufigkeit von Krebserkrankungen sind nur möglich, wenn die Mindestdaten flächendeckend, vollzählig und vollständig erhoben werden. Dieses Ziel liesse sich am effizientesten erreichen, wenn die Mindestdaten ohne Mitspracherechte der Patientinnen und Patienten an das zuständige Krebsregister übermittelt werden müssten. Indessen hat die langjährige Erfahrung der bestehenden kantonalen Krebsregister gezeigt, dass in der Regel eine hinreichende Datenqualität erreichbar ist, wenn den betroffenen Personen ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird. Der Gesetzesvorentwurf sieht deshalb vor, dass die Patientinnen und Patienten der Übermittlung der Mindestdaten an das zuständige Krebsregister widersprechen können. Aufgrund der bisherigen Erfahrung der kantonalen Krebsregister, welche zur Mehrheit ein Widerspruchsrecht kennen (vgl. Ziff. 1.6.3), ist davon auszugehen, dass die Patientinnen und Patienten der Registrierung der Mindestdaten nur sehr vereinzelt widersprechen werden. Gemessen an den über 30'000 registrierten Neuerkrankungen pro Jahr beeinflussen diese Einzelfälle die Statistik kaum. Zudem wird über die Zahl der Patientinnen und Patienten, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, eine nationale Statistik geführt (vgl. Art. 14 Abs. 2). Aufgrund dieser Zahlen können allfällige Verzerrungen auf mathe-