Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten

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5.1.2.2 Verhältnismässigkeit der Erhebungs- und Übermittlungspflicht mit Blick auf die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV)

Artikel 27 BV127 gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit. Nach Absatz 2 umfasst diese insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Die Vorschrift, gemäss welcher beispielsweise Laboratorien oder selbständig tätige Ärztinnen und Ärzte bestimmte Daten, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren, in einer bestimmten Form an ein Register übermitteln müssen, ist als Beeinträchtigung der freien Ausübung ihres Berufes einzustufen, zumal die Wirtschaftsfreiheit die Freiheit der selbständigen Erwerbstätigkeit mit allen ihren Implikationen gewährleistet.128

Die Pflicht zur Erhebung und Übermittlung bestimmter Daten, die im Rahmen der Tätigkeitsausübung anfallen, stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Derartige Erhebungs- und Übermittlungspflichten gibt es aber vielerorts im Gesundheitswesen, beispielsweise im Bereich der übertragbaren Krankheiten (Art. 27 Epidemiengesetz129). Zum Vergleich wären beispielsweise das Verbot der Geschäftstätigkeit oder auch die Einführung einer Bewilligungspflicht für deren Ausübung als schwererer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit einzustufen.

Auch hier ist wiederum zu prüfen, ob diese Einschränkung geeignet und erforderlich ist, um das öffentliche Interesse, d.h. die öffentliche Gesundheit im Rahmen der Krankheitsbekämpfung, zu schützen, und ob die Zumutbarkeit gegeben ist.

Eignung

Um die Zwecke des vorliegenden Gesetzesvorentwurfs zu erreichen, müssen die Mindestdaten möglichst flächendeckend, vollzählig und vollständig erhoben werden. Die Verpflichtung bestimmter Gesundheitsfachpersonen, spezifische Angaben zu Krebserkrankungen zu erheben und den zuständigen Registern zu übermitteln, ist ein geeignetes Mittel, um die relevanten Daten flächendeckend, vollzählig und vollständig zu registrieren.

Erforderlichkeit

Ohne Einführung einer Erhebungs- und Übermittlungspflicht für bestimmte Gesundheitsfachpersonen ist davon auszugehen, dass die Erfassung der relevanten Daten nicht vollzählig wäre. Würde die Erhebung bzw. Übermittlung auf freiwilliger Basis stattfinden, gäbe es unweigerlich Gesundheitsfachpersonen, welche die notwendigen Angaben nicht oder nicht immer übermitteln würden. Es ist keine weniger einschneidende Massnahme denkbar, um die Vollzähligkeit zu gewährleisten, weshalb der Aspekt der Erforderlichkeit der Erhebungs- und Übermittlungspflicht erfüllt ist.

Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zumutbarkeit)

Die Einführung der Erhebungs- und Übermittlungspflicht, welche in nicht schwerwiegender Weise in das Recht der freien Berufsausübung eingreift, stellt die voll-

127 SR 101

128 Klaus A. Vallender, Kommentar zu Art. 27 BV, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 20.

129 SR 818.101