Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 86 Seiten
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von Krebs die vollzählige und vollständige Datenerfassung, um zuverlässige Aussagen zur Häufigkeit sowie zum Verlauf und daraus abgeleitet die Ergreifung notwendiger Massnahmen (Prävention, Früherkennung, Verbesserung der Versorgungs- und der Behandlungsqualität etc.) zu ermöglichen (vgl. Ziff. 1.3). Ob die unmittelbar betroffenen Personen aus der Weiterleitung der sie betreffenden Gesundheitsdaten je einen unmittelbaren Nutzen ziehen können, lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen. Indessen kommen die gewonnenen Erkenntnisse langfristig gesehen jenen Patientinnen und Patienten zugute, welche zukünftig an Krebs erkranken werden. Um zwischen den widerstrebenden Interessenlagen soweit wie möglich einen Ausgleich zu schaffen und die Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten abzufedern, sieht der Gesetzesentwurf beziehungsweise das bestehende Bundesrecht vor, dass:
die betroffenen Personen über die Übermittlung der Mindestdaten informiert werden und dieser widersprechen können (Art. 4 Abs. 4);
die betroffenen Personen über die Übermittlung der Zusatzdaten informiert werden und diese nur mit ihrer Einwilligung erfolgt (Art. 5 Abs. 3);
die betroffenen Personen jederzeit ihr Widerspruchsrecht geltend machen bzw. die Einwilligung widerrufen können (Art. 6 Abs. 1);
die bereits gespeicherten Daten im Falle eines Widerrufs bzw. der Geltendmachung eines Widerspruchs gelöscht bzw. anonymisiert werden (Art. 13 Abs. 2 und 3 sowie Art. 17);
der Umfang der Mindestdaten nicht grösser ist als es für die internationale Vergleichbarkeit notwendig ist;
den betroffenen Personen Auskunft über die erfassten eigenen Daten gewährt wird, nicht zuletzt um Fehler bei der Datenerfassung zu korrigieren (Art. 8 DSG126);
die personenidentifizierenden Daten von den übrigen Daten getrennt bearbeitet werden müssen (Art. 9 Abs. 4);
die Identität der betroffenen Personen nur soweit und solange aus den Daten hervorgehen darf, als dies für die Erreichung des Zwecks der Datenbeschaffung unbedingt notwendig ist (Art. 12 und 28);
die Daten, solange sie nicht anonymisiert sind, nur für die Erreichung der Zwecke nach dem vorliegenden Gesetzesvorentwurf verwendet werden dürfen (Art. 15 und 28);
die Kantone dafür sorgen, dass die kantonalen Krebsregister den Datenschutz gewährleisten und gegebenenfalls entsprechende gesetzliche Regelungen erlassen (Art. 30 Abs. 2 Bst. a).
Gesamthaft betrachtet erweist sich der Eingriff in das verfassungsmässige Persönlichkeitsrecht somit als zumutbar und damit als verhältnismässig. Mit Blick auf den Schutz des Kerngehalts der informationellen Selbstbestimmung ist festzuhalten, dass dieser durch die obligatorische Weiterleitung der Daten als solche nicht verletzt wird.
126 SR 235.1