Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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chenden Verknüpfungen über umfassende Gesundheitsinformationen über jede einzelne Bürgerin und jeden einzelnen Bürger.
Die Kantone GR und ZH werfen die Frage auf, ob dieser Prozess gerade im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf vorangetrieben werden soll. Zusammen mit dem Kanton GL wird gefordert, es sei zu prüfen, ob die Versichertennummer durch eine neutrale Identifikationsnummer ersetzt werden kann.
Die Kantone GL, GR und ZH, die SAMW und die SCTO verlangen eine klare Bestimmung, zu welchen Zwecken Datenverknüpfungen – insbesondere durch das BFS – vorgenommen werden dürfen. Gemäss dem Kanton ZH sei dabei die Aufgabenerfüllung und der Zweck des Krebsregistergesetzes massgebend. Der Kanton GL verlangt darüber hinaus klare Löschvorschriften sowie ein generelles Verbot der Weitergabe der Versichertennummer.
Absatz 1
Die FMH und die UNION verlangen unter Hinweis auf vorstehende Ausführungen, das BFS sei in der Aufzählung der Berechtigten zu streichen.
Absatz 2
Gemäss der FMH und der UNION muss die nationale Krebsregistrierungsstelle mit von der Versichertennummer unabhängigen Patienten- bzw. Fallidentifikatoren arbeiten.
5.10 10. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 36 Übertretungen
1Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Pflicht zur Erhebung und Übermittlung von Daten verletzt (Art. 4 und 5);
b. die Informationspflicht verletzt (Art. 7);
c. gegen eine Ausführungsvorschrift verstösst, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird.
2Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
4In besonders leichten Fällen kann auf Strafanzeige, Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
Die GAeSO erlaubt sich den Hinweis, dass bei der Gesetzgebung das Arztgeheimnis im Sinne des strafrechtlichen Berufsgeheimnisses genügend geschützt werde solle und andererseits die Ärzteschaft eine gesetzliche Legitimation erhalte, welche sie nicht einer allfälligen Strafverfolgung aussetzt oder Standesverfahren zur Folge haben kann. Demnach sei bei der Bereinigung der Gesetzgebung eine entsprechende Ausnahmenorm aufzunehmen.
Absatz 1 Buchstabe a
Für die FMH ist es unverhältnismässig und der Sache nicht dienlich, die Verletzung der Meldepflicht unter Strafe zu stellen. Entscheidend für eine gute Datenqualität seien vielmehr klare Zuständigkeiten sowie eine angemessene Finanzierung.