Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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taktweitergabe nach Artikel 4 Absatz 2 handelt. Die SCTO, die SPOG und das SwissPedNet vermuten schliesslich, es handle sich um die Einwilligung nach Artikel 5.
Das SKKR, die SCTO, die SPOG und das SwissPedNet stellen einen Widerspruch fest zwischen der in Absatz 1 festgelegten Pflicht zur Anonymisierung der Mindestdaten vor deren Weiterleitung und der in Absatz 2 Buchstaben c und d vorgeschriebenen Pflicht zur Anonymisierung der Zusatzdaten nach der Verwendung durch den Datenempfänger.
Der Kanton AG und PRIVATIM kritisieren bezüglich Buchstabe e, dass auch die Vorgaben gemäss Buchstaben a-d der Gewährleistung des Datenschutzes dienen und verlangen eine entsprechende Klarstellung.
Absatz 3
Die Kantone AG und SG sowie PRIVATIM machen darauf aufmerksam, dass bereits aufgrund der Kombination von Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnort und Staatsangehörigkeit Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit identifiziert werden können. Daher sei auf die Weiterleitung des exakten Geburtsdatums zu verzichten und stattdessen nur das Geburtsjahr zu verwenden.
Der Kanton SZ legt dar, dass für zahlreiche epidemiologische Fragestellungen die Kenntnis des Wohnortes erforderlich sei, was jedoch gemäss der vorliegenden Bestimmung verunmöglicht werde. Daher sei zusammen mit den Forschenden zu prüfen, wie die Lokalisierung der Krebsfälle möglich gemacht werden kann.
Die SFSM und die SGMO merken an, falls die Weiterleitung der Daten an die Qualitätsregister der Fachgesellschaften nicht bereits in Artikel 12 geregelt werde, müsse die Regelung in Artikel 28 erfolgen, um Qualitätsregister zu ermöglichen.
5.8 8. Abschnitt: Aufgaben von Bund und Kantonen
Siehe auch Ziffer 4.2.7 Finanzierung.
Art. 29 Bund
1Der Bund führt:
a. eine nationale Krebsregistrierungsstelle;
b. ein Schweizer Kinderkrebsregister;
c. eine Vertrauensstelle, die für die Verschlüsselung der Versichertennummer zuständig ist.
2Die Vertrauensstelle ist von der nationalen Krebsregistrierungsstelle, den kantonalen Krebsregistern und dem Schweizer Kinderkrebsregister administrativ und organisatorisch unabhängig.
Die Kantone BE und LU und die GDK befürworten die Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen. Gleichzeitig halten sie aber fest, dass die Kantone einen erheblichen finanziellen Aufwand zu tragen haben (Fr. 1.30 pro Einwohner). Dies führe innert Kürze zu einer Verdoppelung der Summe, welche die Kantone und die GDK gegenwärtig für die kantonalen Krebsregister einsetzen (aktuell CHF 5'930'000). Um diesen Betrag zu reduzieren, sollte der Bund einen Teil der Koordinationsaktivitäten im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 finanzieren, wobei es sich schätzungsweise um 10 % der Registerkosten handle. Gefordert wird daher ein neuer Absatz 3, wonach der Bund finanzielle Unterstützung für die Koordinationsaktivitäten zwischen den kantonalen Registern und der nationalen Koordinationsstelle leisten muss. Im selben Sinn äussern sich die Kantone BS, NE, NW, OW, SG, SO, TI, UR sowie AG, wobei letzterer davon ausgeht, dass die Mehrkosten fast 20% ausmachen. Auch der Kanton FR zeigt sich besorgt wegen der absehbaren Kostensteigerung und begrüsst den Antrag der GDK. Die Kantone GL, GR und ZH verlangen schliesslich, dass der Bund ver-