Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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Absatz 1 Buchstabe c
Die FMH fordert, dass die Vertrauensstelle zwingend aus der Bundesverwaltung auszulagern sei.
Absatz 3
Das SKKR, die SCTO, die SPOG und das SwissPedNet begrüssen die Führung des Kinderkrebsregisters durch den Bund und die damit einhergehende Finanzierung sehr. Die bisherige unsichere finanzielle Lage habe eine dauernde Bedrohung und Behinderung dargestellt für die wichtige Kontinuität im Funktionieren und der Weiterentwicklung des Kinderkrebsregisters.
Die SFSM und die SGMO bemerken, dass hier auch die Fachgesellschaften für Qualitätsregister Erwähnung finden müssten.
Art. 32 Evaluation
1Das Eidgenössische Departement des Innern sorgt dafür, dass Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz periodisch, erstmals aber spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten, evaluiert werden.
2Es erstattet dem Bundesrat Bericht über die Ergebnisse und unterbreitet ihm einen Vorschlag für das weitere Vorgehen.
Das SKKR, das HealthSem, die SCTO, die SPOG und das SwissPedNet begrüssen die vorgesehene periodische Evaluation und Gesetzesanpassung vorbehaltlos.
Der Kanton SZ begrüsst zwar grundsätzlich die vorgesehene Gesetzesevaluation, kritisiert aber die Laufzeit von 5 Jahren als zu kurz. Anpassungen und Ergänzungen der Register seien mit Blick auf die Homogenität der Krebsregisterdaten und die hohe Latenzzeit von Krebs nur vorzunehmen, wenn dies zwingend erforderlich sei. Ferner sei zu prüfen, ob der Detaillierungsgrad der Bestimmung nicht zu hoch ist.
5.9 9. Abschnitt: Vollzug
Art. 35 Versichertennummer
1Die nach Artikel 4 Absatz 1 zur Erhebung von Daten verpflichteten Personen und Institutionen, die für die Führung der kantonalen Krebsregister, des Schweizer Kinderkrebsregisters und der Vertrauensstelle zuständigen Stellen sowie das BFS sind berechtigt, die Versichertennummer für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben systematisch zu verwenden.
2Die für die Führung der nationalen Krebsregistrierungsstelle zuständige Stelle ist berechtigt, die verschlüsselte Versichertennummer für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Siehe auch Ziffer 4.2.5 Verwendung der Versichertennummer.
Die Kantone GL, GR und ZH stehen der Verwendung der Versichertennummer im Kontext der Krebsregistrierung kritisch gegenüber. Sie weisen darauf hin, dass die Verwendung der AHVN13 ausserhalb des Sozialversicherungsbereichs den ursprünglichen Absichten des Gesetzgebers bei deren Einführung widerspreche. Die multiple Verwendung der AHVN 13 und die dadurch entstehenden Verknüpfungsmöglichkeiten von Daten aus dem Bereich der Bildung, der Steuern, der Sozialversicherungen und neu auch den Gesundheitsdaten stelle ein wachsendes Risiko für die Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger dar. Wenn an der systematischen Verwendung der AHVN13 im gesamten Gesundheitsbereich festgehalten werde (z.B. bei der Erhebung der medizinische Statistik der Krankenhäuser, der geplanten Statistik der ambulanten Gesundheitsversorgung, bei der Meldung meldepflichtiger Krankheiten, bei der Krebsregistrierung, etc.), so verfüge der Bund durch die entspre-