Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten

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pflichtet werde, sich in massgeblicher Weise an den Kosten der kantonalen Krebsregister sowie der Koordinationsaktivitäten zu beteiligen, zumal die Daten für Bundesaufgaben verwendet werden.

Absatz 1 Buchstabe a

Das SKKR, das HealthSem, die SCTO und die SPOG begrüssen ausdrücklich, dass der Bund das Schweizerische Kinderkrebsregister führt. Die bisherige unsichere finanzielle Lage habe eine dauernde Bedrohung dargestellt und das Funktionieren behindert.

Absatz 1 Buchstabe c

Für die GAeSO muss die Vertrauensstelle zwingend die Einhaltung des Datenschutzes kontrollieren. Zudem könnte sie die einheitliche Organisation der Aufklärung und Einwilligung übernehmen, etwa indem sie entsprechende Formulare zur Verfügung stellt.

Die FMH und die UNION verlangen den Verzicht der Weiterleitung der verschlüsselten Versichertennummer an die nationale Krebsregistrierungsstelle, weshalb die entsprechende Verschlüsselungseinrichtung (Vertrauensstelle) nicht länger notwendig sei. Allenfalls denkbar sei, dass die Vertrauensstelle eine Funktion bei der Zusammenführung von Daten, insbesondere denjenigen der Einwohner- und Todesstatistikregister übernehmen könnte.

Die SAMW und die SCTO kritisieren, mit der Vertrauensstelle werde eine neue administrative Instanz geschaffen, deren einzige Aufgabe in der Verschlüsselung der Versichertennummer gegenüber der (von Medizinalpersonen) geführten nationalen Krebsregistrierungsstelle bestehe, während das BFS die Daten mit der unverschlüsselten Versichertennummer erhalte.

Art. 30 Kantone

1Die Kantone führen kantonale Krebsregister. Mehrere Kantone können gemeinsam ein Register führen.

2Sie sorgen dafür, dass:

a. die kantonalen Krebsregister ihre Aufgaben effizient erfüllen und dabei den Datenschutz gewährleisten;

b. das Personal der kantonalen Krebsregister eine angemessene Aus- und Weiterbildung erhält;

c. die kantonalen Krebsregister und das Schweizer Kinderkrebsregister ihre Daten mit denjenigen der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister abgleichen können (Art. 8 und 10).

3 Die Kantone können vorsehen, dass die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister den kantonalen Krebsregistern und dem Schweizer Kinderkrebsregister zum Abgleich nach Absatz 2 Buchstabe c den Zugriff auf die erforderlichen Daten im Abrufverfahren ermöglichen.

6 Kantone58, 11 Krebsregister59, Nicer, PH-CH und der SBK verlangen, die Finanzierung der Krebsregister zu überdenken, jedenfalls soweit nationale Koordinationsaufgaben betroffen seien.

Der Kanton AG macht darauf aufmerksam, dass nicht alle Krebsregister von den Kantonen selbst betrieben werden. Nötig sei eine Ergänzung des Gesetzes, damit der Kanton den Betrieb des Registers auslagern oder sich an privaten Krebsregistern beteiligen kann. Beim Kanton verbleibe dann die Aufsichtsverantwortung über den Datenschutz.

Der Kanton SZ erachtet es nicht als notwendig, die Kantone zu verpflichten, ein Krebsregister zu führen und damit ihre Autonomie zu beschneiden. Daher wird eine entsprechende Änderung der die Harmonisierung der Krebsregister betreffenden Bestimmungen verlangt.

58 FR, NW, OW, TG, VD, ZG 59 KR-AG, KR-BE, KR-BSBL, KR-FR, KR-JU, KR-NE, KR-TG, KR-TI, KR-VD, KR-ZHZG, KR-Zs