Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/116: Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) · 106 Seiten
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Die KL-CH und die KL-BS relativieren die Aussage im erläuternden Bericht, wonach die Kantone zur Finanzierung auch Partnerschaften mit den Krebsligen eingehen könnten: Die Krebsligen würden nur in Ausnahmefällen eine Anstossfinanzierung gewähren, ansonsten aber davon ausgehen, dass die Krebsregistrierung Sache der öffentlichen Hand sei.
Das KR-AG verlangt, die erheblichen Zusatzkosten, welche durch die geplante Umstellung auf die Meldestellen zukommen, zu berücksichtigen.
Der VSED legt dar, dass nicht alle Kantone über ein Einwohnerregister verfügen, welches eine einfache Datenabfrage ermögliche. Die hierfür notwendigen Investitionskosten dürften allerdings nicht den Gemeinden aufgebürdet werden, weshalb ein neuer Absatz 4 gefordert wird, wonach die Kosten für das Abrufverfahren bei den Einwohnerdiensten durch den Bund getragen werden.
Absatz 2 Buchstabe a
Für die SVP ist es selbstverständlich, dass die kantonalen Krebsregister ihre Aufgabe effizient zu erfüllen haben. Diese Vorgabe sei überflüssig, mit dem Föderalismus nicht zu vereinbaren und stelle die Kantone als unmündig und unfähig dar, weshalb sie zu streichen sei.
Absatz 2 Buchstabe b
Die Bestimmung ist nach Meinung des Kantons ZH dahingehend zu ändern, dass die Kantone dafür sorgen müssen, dass das Personal der Krebsregister über eine angemessene Aus- und Weiterbildung verfügt.
Die SVP moniert, die angemessene Aus- und Weiterbildung des Personals sei einzig Sache der Kantone und verlangt die Streichung der Bestimmung. Sie sei überflüssig und nicht mit dem Föderalismus vereinbar und stelle die Kantone als unfähig dar.
Die FMH weist darauf hin, dass der durch die Rollenänderung bedingte Verlust von Fachkompetenz in den kantonalen Krebsregistern nicht durch einen Gesetzesartikel wie den vorliegenden verhindert werden kann.
Absatz 2 Buchstabe c
Mehrere Kantone lehnen es ab, den Krebsregistern anderer Kantone den Datenabgleich mit den eigenen Einwohnerregistern zu gewähren (Kantone GL, GR und ZH). Neben technischen und finanziellen Bedenken aufgrund der teilweise fehlenden Zentralisierung der Einwohnerregister wird auch auf die als datenschutzrechtlich heikel einzustufenden Anfragen von Krebsregistern bei den Gemeinden hingewiesen. Die Bestimmung sei dahingehend zu ändern, dass lediglich dem eigenen Krebsregister der Abgleich mit den Daten der kommunalen Einwohnerregistern gewährt werde. Alternativ sei ein Datenabgleich mit den beim BFS vorhandenen Daten zu prüfen.
Art. 31 Übertragung von Aufgaben
1 Der Bundesrat kann Aufgaben nach diesem Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Dies gilt insbesondere für: a. die Aufgaben der nationalen Krebsregistrierungsstelle nach den Artikeln 14–21; b. die Aufgaben des Schweizer Kinderkrebsregisters nach Artikel 22; c. die Aufgaben der Vertrauensstelle nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c.
2 Er beaufsichtigt die mit der Aufgabenerfüllung betrauten Organisationen und Personen.
3 Organisationen und Personen, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, haben Anspruch auf Entschädigung der ihnen übertragenen Aufgaben. Der Bundesrat regelt den Umfang und die Modalitäten der Entschädigung.