Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten
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personne perçoit, ou à un risque accru de percevoir, l'aide sociale, alors même que cette personne peut remplir les critères d'une bonne intégration selon l'art. 58.
- Nous proposons dès lors de supprimer dans l'art. 33 al. 5 ainsi qu'à l'art. 83a al. 2
la référence à l'art. 62 lit. e, les situations impliquant l'aide sociale devant être traitées à l'alinéa 4 de l'art. 33 respectivement à l'alinéa 1erde l'art. 83a.
VS:
- […] il ne nous semble pas proportionnel qu'une personne étrangère, engagée par
une entreprise suisse pour ses hautes qualifications professionnelles, puisse risquer de perdre son autorisation de séjour après une année pour non intégration.
ZH :
- Ausländerinnen und Ausländer sollten gesetzlich verpflichtet werden, auch die In-
tegration ihrer Familienangehörigen zu unterstützen. Das Gesetz soll auch Sanktionen für Ausländerinnen und Ausländer vorsehen, die diese Pflicht verletzen.
- Es ist aber auch zu regeln, welche Konsequenzen die Missachtung einer Integrati-
onsvereinbarung nach sich zieht. Nicht geregelt sind […] die Rechtsfolgen, wenn die Person die Integrationsvereinbarung zwar abschliesst, sich aber nicht daran hält.
- Um den Ausländerinnen und Ausländern verbindliche Vorteile in Aussicht zu stellen,
wenn sie sich erfolgreich integriert haben, sollte ihnen beispielsweise die Niederlassungsbewilligung zwingend vorzeitig erteilt werden, wenn sie die dafür bestehenden Voraussetzungen erfüllen.
ZG:
- Einforderung der Integration inkl. Sprachkenntnissen von Expats soll erst nach 60
Monaten erfolgen.
- Art. 33 Abs. 5 ist in Bezug auf eine allfällige Vorverurteilung problematisch. In An-
betracht der zahlreichen Einstellungen von Strafverfahren erscheint es rechtsstaatlich fragwürdig, ohne rechtskräftiges Urteil aktiv zu werden.
CVP:
- Der CVP geht dies zu wenig weit. Sie fordert deshalb eine Ergänzung von Art. 33
Abs. 5: „Ebenfalls muss eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden,
wenn die Behörden Anhaltspunkte haben, dass die Chancen einer erfolgreichen Integration gering sind.“
SP:
- Zu Art. 33 Abs. 3: Die SP Schweiz ist skeptisch, ob es wirklich Sinn macht, die In-
tegration bereits nach einem Jahr und dann jährlich wieder zu prüfen. Die SP
Schweiz schlägt folgende Formulierung vor: Sie ist befristet und kann verlängert