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Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 12 Seiten

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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Integration)

Vorentwurf vom 23. November 2011

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom.....................20121,

beschliesst:

I

Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den französischen Text.

Titel

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AuIG)

Art. 26a (neu) Zulassung von Betreuungs- und Lehrpersonen

1Ausländerinnen und Ausländer können zur Erwerbstätigkeit als religiöse Betreuungs- oder Lehrpersonen oder als Lehrkräfte für heimatliche Sprache und Kultur zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 18 bis 24:

a. mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz und den Werten der Bundesverfassung vertraut sind und fähig sind, diese Kenntnisse den von ihnen betreuten Ausländerinnen und Ausländern zu vermitteln; und

b. sich in einer Landessprache verständigen können.

2Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht erfüllt, so kann eine Person zugelassen werden, wenn sie von der zuständigen Behörde zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung verpflichtet wird.

SR ..........

1BBl 2012 0000

2 SR 142.20

2011–......