Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten
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JP:
- Eine Aufweichung, wie es Abs. 2 vorsieht, wäre […] nicht förderlich. Vorschlag: Art.
26a Abs. 2 streichen.
sek:
- Kritisch beurteilt der Kirchenbund die Vorgabe der „Vertrautheit mit den Werten in
der Bundesverfassung“. Es stellt sich die Frage, wie diese Vertrautheit und damit verbunden letztendlich auch die Identifikation mit diesen Werten gemessen und beurteilt werden kann. Nach Ansicht der sek reicht die Forderung aus, sich an die Bundesverfassung und an die Rechtsordnung zu halten.
2. Regelung des Aufenthaltes (Art. 33 und 34 VE-AuIG)
KdK:
- Die Wirksamkeit dieser Bestimmung wird bezweifelt.
- Insbesondere erscheint fraglich, ob die Migrationsbehörden in Zukunft die Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung tatsächlich verweigern können, wenn eine mangelnde Integration, aber kein Widerrufsgrund vorliegt.
- Der konkrete Einsatzbereich beschränkt sich […] auf die Zulassung von hochqualifi-
zierten Arbeitskräften aus Drittstaaten. Bei diesen Personen ist das Erfordernis der guten Integration kaum durchsetzbar.
- Zu Art. 33 Abs. 4: Schliesslich ist auch zu regeln, welche Konsequenzen die Miss-
achtung einer Integrationsvereinbarung nach sich zieht.
- Zu Art. 33 Abs. 5: Zudem wird verkannt, dass die Ursache für das Vorliegen von
Widerrufsgründen gemäss Art. 62 lit. c oder e nicht zwingend auf eine mangelnde Integration zurückzuführen ist. Die fehlende Kongruenz beziehungsweise gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Wegweisungsgründen und dem Zweck der Integrationsvereinbarungen spricht somit ebenfalls gegen eine verbindlich Verpflichtung zum Abschluss von Integrationsvereinbarungen. Diese Bestimmung ist deshalb ersatzlos zu streichen. Eventualiter ist eine Kann-Formulierung aufzunehmen.
- Zu Art. 34 Abs. 2: Eine systematische Integrationsüberprüfung bei der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung lehnen die Kantonsregierungen […] ab.
- Zu Art. 34 Abs. 4: Auch hier sollte die Fähigkeit im Vordergrund stehen, sich in der
am Wohnort gesprochenen Amtssprache verständigen zu können.
BE:
- Es muss sichergestellt werden, dass der Einsatz von hochqualifiziertem Personal
aus Drittstaaten nicht erschwert wird.