Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten

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3. Familiennachzug (Art. 42 bis 50 VE-AuIG)

KdK:

- Zu Art. 42 Abs. 1 lit. b und Art. 43 Abs. 1 lit. b: Der Vorschlag greift in unzulässiger

Weise in das in Art. 14 BV und Art. 8 EMRK statuierte Grundrecht des Ehe- und Familienlebens ein. In der Praxis ist es fraglich, ob ein Familiennachzug beziehungsweise die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen mangelnder

sprachlicher Integration verweigert werden können, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht beziehungsweise die Gesuchsteller sich auf die BV und EMRK berufen können. Demzufolge wird die statuierte Regelung wirkungslos sein. Die Kantonsregierungen beantragen die ersatzlose Streichung. Eventualiter ist in einem eigenen Absatz eine sprachspezifische Regelung im Sinne einer Empfehlung aufzunehmen.

- Zu Art. 44 Abs. 1: Der Wortlaut der französischen Version stimmt nicht mit jener der

deutsch und italienischen Fassung überein. Der deutschen und italienischen Fassung ist […] der Vorzug zu geben.

- Zu Art. 44 Abs. 2: Die Kantonsregierungen beantragen […] für Kinder unter 18 Jah-

ren, die nach der Absolvierung der obligatorischen Schule im Heimatland im Familiennachzug in die Schweiz einreisen, eine Rechtsgrundlage analog derjenigen der Ehegatten ausdrücklich im Gesetz aufzunehmen.

- Zu Art. 49a Abs. 2: Als weiterer Grund sollte auch berücksichtigt werden, dass

Migrantinnen und Migranten mit tiefem Bildungsstand die Anforderungen einer Integrationsvereinbarung teilweise nicht zu erfüllen vermögen.

- Zu Art. 49a Abs. 3: […] stellt einen Eingriff in den kantonalen Autonomiebereich dar

[…]. Die Kantonsregierungen beantragen deshalb die Streichung oder eventualiter die Aufnahme einer Kann-Formulierung.

AG:

- Vom Erfordernis des Spracherwerbs sollte lediglich bei schulpflichtigen Kindern ab-

gesehen werden.

- Ungleichbehandlung zwischen Schweizerinnen und Schweizer gegenüber von euro-

päischen Staatsangehörigen wird als kritisch beurteilt.

- Auf die Verpflichtung zum Abschluss von Integrationsvereinbarungen mit bestimm-

ten Zielgruppen ist zu verzichten.

AR:

- Es ist fraglich, ob unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Inländerdiskriminie-

rung beispielsweise eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers bzw. einer Schweizer Bürgerin wegen Nichtverständigung in einer Landessprache rechtlich effektiv durchsetzbar ist (die Bedingung an sich ist allerdings sehr begrüssenswert).