Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten
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GE :
- Ce nouvel alinéa (Art. 42 al. 1 lettre b et 1bis) crée une inégalité supplémentaire en-
tre les conjoints des ressortissants UE/AELE, soumis à l’ALCP, et les conjoints de ressortissants suisse […].
NE :
- L‘ âge n’est pas expressément mentionné […]. Il serait souhaitable d’ajouter ce cri-
tère au texte légal (art. 49a). Nous demandons à ce que la forme potestative soit utilisée (al. 3).
SG :
- Art. 42 Abs. 1 Bst. b führt zu einer Inländerdiskriminierung. Das Bundesgericht hat
in BGE 136 II 120 gefordert, dass sich der Gesetzgeber der Problematik der Inländerdiskriminierung annehmen müsse. Wenn dies in absehbarer Zeit nicht geschehe, könnte es, über den Appellentscheid hinaus, eine Konventionswidrigkeit im Einzelfall allenfalls selber korrigieren (E. 3.5.3).
SO:
- Als weiterer [Ausnahme]Grund sollte auch berücksichtigt werden, dass Migrantinnen
und Migranten mit sehr tiefem Bildungsniveau die Anforderungen einer Integrationsvereinbarung teilweise nicht zu erfüllen vermögen. Infolge müssten die Anforderungen an das Sprachniveau herabgesetzt sowie eine längere Frist zum Spracherwerb zur Verfügung gestellt werden.
VS :
- Art. 42 al. 1 et 1bis: Cette inégalité de traitement, bien que justifiée légalement dans
le rapport explicatif, va à rencontre de la volonté initiale du législateur de la LEtr (Message du Conseil fédéral in FF 2002 p. 3549 ch. 2.6) […].
ZG:
- In der Botschaft soll auf eine Mindestzahl von Lektionen eines Sprachförderangebo-
tes hingewiesen werden (mindestens 80 Jahreslektionen).
CVP:
- Zu Art. 44: Die CVP ist fundamental gegen diese Neuerung. Vom Kriterium der be-
darfsgerechten Wohnung darf nicht abgerückt werden. […] Damit soll verhindert werden, dass Familien aufgrund ungenügender finanzieller Mittel von der Sozialhilfe abhängig werden.