Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 60Fedlex · Ergebnisbericht

einbarung sucht. Es handelt sich somit nicht um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, sondern um eine einseitige Anordnung, d.h. eine eigentliche Verfügung, jedoch ohne gesetzliche Grundlage und ohne Rechtsmittelweg. Der Abschluss einer solchen „Vereinbarung“, insbesondere die Rechtsfolgen der Nichterfüllung, muss unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips als nicht zulässig bezeichnet werden.

CEX:

- Il s’agit en réalité d’un abus de langage, puisque le terme de « convention » recou-

vre dans le langage courant et juridique un accord entre deux parties. Or la

« convention » d’intégration aura un caractère contraignant et son non-respect impliquera des sanctions.

CP:

- L'objectif relatif à la connaissance de l'environnement social a été expressément

supprimé, sans raison. Il y a donc lieu de le maintenir [...].

EKR:

- Die ungleiche Behandlung von Personen aus Drittstaaten gegenüber Personen,

welche dem Freizügigkeitsabkommen unterliegen, ist diskriminierend. Da nur Drittstaatsangehörige zu Integrationsvereinbarungen verpflichtet werden können, ist das Mittel der Integrationsvereinbarung als Sanktionsinstrument abzulehnen (Abs. 1 und 3 streichen).

- Integrationsempfehlungen anstelle von Integrationsvereinbarungen.

HEKS:

- Absatz 1 bis 3 streichen. Die Einführung der Integrationsvereinbarung erweist sich

bei näherer Betrachtung als ein Sanktionsinstrument, das keinen zusätzlichen Nutzen bringt, aber mit zusätzlichen administrativen Aufwand und Kosten verbunden wäre.

IG:

- Art. 58a Abs. 3 AuG ersatzlos zu streichen. Diese Bestimmung ist ja eh obsolet und

verärgert nur betroffene EU-Länder.

JP:

- Vorschlag: Gesamten Art. 58a (neu) streichen.

MERS:

- Es ist uns aufgrund der gemachten Erfahrungen mit den Integrationsvereinbarungen

(nur wenige Kantone haben das Instrument angewendet) und des bei sorgfältiger