Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine
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l’accord sur la libre circulation des personnes (ALCP) ne le permettant pas pour les ressortissants de l’UE/AELE.
TV :
- [Les conventions d‘intégration] doivent garder un caractère d'incitation et ne pas
avoir un caractère de punition. Elles ne doivent pas être liées à l'octroi ou à la révocation d'une autorisation.
AS :
- Es handelt sich […] nicht um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, sondern um ei-
ne einseitige Anordnung, d.h. eine eigentliche Verfügung, jedoch ohne gesetzliche Grundlage und ohne Rechtsmittelweg. Der Abschluss einer […] Vereinbarung, insbesondere die Rechtsfolgen der Nichterfüllung, müssen unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips als nicht zulässig bezeichnet werden.
CARITAS:
- Die Integrationsvereinbarung an sich und deren Inhalt […] ist so gar nicht justizia-
bel. Dies verletzt sowohl den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), da für die gesuchstellende Person der Inhalt der Integrationsvereinbarung nicht voraussehbar ist, wie auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
DJS, GR, Sosf, JUSO, FIMM, FIZ, SFR, GS (ähnlich: SBAA):
- Wir lehnen die Weiterentwicklung des Anwendungsbereichs der Integrationsverein-
barungen aus rechtstheoretischen und integrationspolitischen Gründen ab. Raum für einen Vertrag bleibt dort, wo das Gesetz nach seinem Sinn und Zweck der einvernehmlichen Konkretisierung bedarf. Beim Abschluss einer Integrationsvereinbarung hat die betroffene Migrantin, der betroffene Migrant aber keinen Verhandlungsspielraum, sondern der Inhalt der Vereinbarung wird einseitig von der Verwaltung festgelegt. Insbesondere ist es kaum vorstellbar, dass die Verwaltung mit der betroffenen Person eine einvernehmliche Lösung für die Folge der Nichterfüllung der Vereinbarung sucht. Es handelt sich somit nicht um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, sondern um eine einseitige Anordnung, d.h. eine eigentliche Verfügung, jedoch ohne gesetzliche Grundlage und ohne Rechtsmittelweg. Der Abschluss einer solchen „Vereinbarung“, insbesondere die Rechtsfolgen der Nichterfüllung, muss unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips als nicht zulässig bezeichnet werden.
CEX:
- Il s’agit en réalité d’un abus de langage, puisque le terme de « convention » recou-
vre dans le langage courant et juridique un accord entre deux parties. Or la