Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten

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IG:

- Wir verlangen die ersatzlose Streichung von Absatz 3 in Art. 58 AuIG.

- Wir verlangen einen neuen Absatz in Art. 58 AuIG […]: Ausländische (Ehe-

)Partnerinnen von Schweizerinnen sind davon ausgenommen, solange sie verheiratet sind.

Int:

- Es besteht grundsätzlich erhebliche Zweifel, ob eine „gute Integration“ sinnvoll und

fair gemessen werden kann. Integration umfasst in erster Linie einen gegenseitigen Prozess, der die Gesamtgesellschaft betrifft und sich zudem beständig verändert.

INTERPRET:

- Die Liste der "Ausnahmen" ist zu erweitern.

Isa:

- Als bedenklich erachten wir, dass vor allem zur Beurteilung der Beachtung der öf-

fentlichen Sicherheit und Ordnung nach wie vor äusserst vage Kriterien hinzugezogen werden sollen, namentlich „die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen […]“, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens anzusehen ist.

KID:

- Sprachkenntnisse dürfen […] nicht mit Integration gleichgesetzt werden, entspre-

chend sind fehlende Sprachkenntnisse allein kein Indikator für mangelnde Integration.

MERS:

- Die Gefahr besteht, dass die Erfordernisse willkürlich einzig als Regulativ zur Ver-

hinderung von Einwanderung herangezogen werden.

ML:

- Cette vision réductrice de l’intégration ne tient pas compte d’autres facteurs tout

aussi essentiels qui favorisent la cohésion sociale et constituent un tremplin vers une meilleure intégration (par exemple engagement bénévole, dans une association).

- La Municipalité de Lausanne regrette fortement que cette révision accentue nette-

ment les exigences vis-à-vis des étrangers en matière d’intégration.