Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten

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Umsetzung zu erwartenden grossen Aufwands von Seiten der Behörden unverständlich, dass dieses Instrument „weiterentwickelt" wird.

ML:

- Les conventions d’intégration contreviennent ainsi au principe d’égalité de traite-

ment.

SFR:

- Das Instrument der Integrationsvereinbarung, wie es in dieser Revision vorgeschla-

gen wird, ist Ausdruck eines Obrigkeits- und nicht eines Rechtsstaates.

s@s:

- Wir stellen folgenden Antrag zur Ergänzung von Art. 58a Abs. 1: Die Integrations-

vereinbarung […]. Sie setzt eine Nachfrist zur Erfüllung und sie regelt zudem die Finanzierung. Die Integrationsvereinbarung erhält Ansprüche bei einer allfälligen Erfüllung. 1bis (neu): Der Bundesrat erlässt einen Sanktionskatalog.

SP-F:

- Die SP Frauen sprechen sich gegen Integrationsvereinbarungen aus, da sie einem

unklaren Rechtscharakter entsprechen und ihre Ausführung sowohl unterstützend aber auch sanktionierend ausfallen kann.

6. Beitrag der Arbeitgeber zur Integration (Art. 58b VE-AuIG; neu)

KdK:

- Die Kantonsregierungen begrüssen die neu eingefügte Bestimmung.

AG:

- Um die Verbindlichkeit zu erhöhen, sollte in der konkreten Umsetzung dieses Arti-

kels in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern überprüft werden, inwieweit die Mitwirkung der Arbeitgeber bei der Integrationsförderung in der entsprechenden Regelstruktur "Arbeitswelt (beispielsweise im Arbeitsvertragsrecht, Arbeitsgesetz, allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge) spezifischer und verbindlicher konkretisiert werden kann.

AR:

- Der Einbezug von Arbeitgebenden wird begrüsst. Es sollte jedoch eine Formulie-

rung gewählt werden, die den Arbeitgebenden weitergehende Verpflichtung zur