Rapporto sui risultati
Consultazione 2011/122: Revisione parziale della legge federale sugli stranieri (LStr) · 109 pagine
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« convention » d’intégration aura un caractère contraignant et son non-respect impliquera des sanctions.
CP:
- L'objectif relatif à la connaissance de l'environnement social a été expressément
supprimé, sans raison. Il y a donc lieu de le maintenir [...].
EKR:
- Die ungleiche Behandlung von Personen aus Drittstaaten gegenüber Personen,
welche dem Freizügigkeitsabkommen unterliegen, ist diskriminierend. Da nur Drittstaatsangehörige zu Integrationsvereinbarungen verpflichtet werden können, ist das Mittel der Integrationsvereinbarung als Sanktionsinstrument abzulehnen (Abs. 1 und 3 streichen).
- Integrationsempfehlungen anstelle von Integrationsvereinbarungen.
HEKS:
- Absatz 1 bis 3 streichen. Die Einführung der Integrationsvereinbarung erweist sich
bei näherer Betrachtung als ein Sanktionsinstrument, das keinen zusätzlichen Nutzen bringt, aber mit zusätzlichen administrativen Aufwand und Kosten verbunden wäre.
IG:
- Art. 58a Abs. 3 AuG ersatzlos zu streichen. Diese Bestimmung ist ja eh obsolet und
verärgert nur betroffene EU-Länder.
JP:
- Vorschlag: Gesamten Art. 58a (neu) streichen.
MERS:
- Es ist uns aufgrund der gemachten Erfahrungen mit den Integrationsvereinbarungen
(nur wenige Kantone haben das Instrument angewendet) und des bei sorgfältiger Umsetzung zu erwartenden grossen Aufwands von Seiten der Behörden unverständlich, dass dieses Instrument „weiterentwickelt" wird.
ML:
- Les conventions d’intégration contreviennent ainsi au principe d’égalité de traite-
ment.
SFR: