Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten

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SRK:

- Das SRK empfiehlt dem Bund, den Kantonen den Einbezug der Wirtschaft bei der

Erarbeitung der kantonalen Integrationsprogramme nahe zu legen. Dafür sind finanzielle Anreize zu schaffen.

SVOAM:

- Wir möchten betonen, dass die Arbeitsmarktlichen Massnahmen AAM erwähnt wer-

den sollten, und dass ihre Leistungen zur Arbeitsintegration von ausländischen Stellensuchenden aufgenommen werden sollten.

- Ergänzungen: “ … und unterstützen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an

den Integrationsförderangeboten teilzunehmen.“

7. Vorläufige Aufnahme (Art. 83a und 84 VE-AuIG)

Kdk:

- […] Auch bei vorläufig aufgenommenen Personen ist der systematische Einsatz von

Integrationsvereinbarungen nicht sinnvoll.

- Zu Abs. 1: Die Zuständigkeit […] liegt beim Bundesamt für Migration. […] Eine sol-

che Zuständigkeit ist abzulehnen, weil sie in den kantonalen Autonomiebereich eingreift. […] Der Entscheid über den Abschluss einer Integrationsvereinbarung mit vorläufig aufgenommenen Personen muss in der alleinigen Kompetenz der Kantone liegen.

- Zu Abs. 2: Sofern aus der Nichterfüllung von abgeschlossenen Vereinbarungen kei-

ne Auswirkungen auf die Fortführung des Aufenthaltsstatus resultieren und keinerlei Konsequenzen bezüglich eines allfälligen Widerrufs einer gewährten vorläufigen Aufnahme (Art. 84 AuG) geschaffen werden, ist die Verpflichtung als nutzlos zu erachten und deshalb zu streichen.

- Zu Abs. 3: Die explizite Erwähnung der beruflichen Integration erscheint falsch.

AG:

- Auf die Verpflichtung zum Abschluss von Integrationsvereinbarungen mit bestimm-

ten Zielgruppen ist zu verzichten.

BS:

- Den Abschluss einer Integrationsvereinbarung mit Personen mit dem Status der

vorläufigen Aufnahme erachten wir als nicht sinnvoll, ebenso wenig mit Personen mit Flüchtlingsstatus. Es fehlen die rechtlichen Grundlagen, welche es erlauben würden, bei Nichterfüllung von Integrationsauflagen eine Wegweisung zu verfügen.