Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten

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[dok] : - In Übereinstimmung mit dem vorgeschlagenen Art. 58 VE-AuG müsste im Rahmender laufenden Teilrevision in Art. 62 AuG ein Absatz 2 hinzugefügt werden, wonach die behinderungsbedingte Sozialhilfeabhängigkeit nicht zum Widerruf der Bewilligung/Verfügung führen darf. - Wir beantragen, im Rahmen der laufenden Teilrevision auch in Art. 63 AuG eine wie die für Art. 62 AuG vorgeschlagene Klausel zu verankern, wonach die behinderungsbedingte Sozialhilfeabhängigkeit nicht zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung führen darf.

EKR : - Einfügen einer neuen Bestimmung :

Art. 100c Eidgenössische Kommission für Chancengleichheit und den Schutz vor Diskriminierung 1

Zur Begleitung der im Gesetz geregelten Massnahmen zur Chancengleichheit und zum Schutz vor Diskriminierung wird eine Eidgenössische Kommission eingesetzt.

[Allenfalls kann die Eidgenössische Kommission gegen Rassismus EKR umgewandelt werden].

2

Die Kommission befasst sich mit kulturell-ethnischer Diskriminierung. Sie fördert eine bessere Verständigung zwischen Personen unterschiedlicher Herkunft, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung. Sie bekämpft jegliche Form von direkter oder indirekter kulturell-ethnischer Diskriminierung und schenkt einer wirksamen Prävention besondere Beachtung.

3

Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie mit Nichtregierungsorganisationen zusammen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

4

Die Kommission wird bei Grundsatzfragen der Anti-Diskriminierungspolitik angehört.

5

Sie ist berechtigt, für die Durchführung von Anti-Diskriminierungsprojekten von nationaler Bedeutung finanzielle Beiträge zu beantragen. Hierfür stehen ihr gemäss Art. 56 finanzielle Beiträge zur Verfügung.

6

Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.

SAH : - Wir beantragen die Aufnahme eines zusätzlichen Artikels. Art. 85 Abs. 7 (neu): Die kantonalen Behörden können für vorläufig aufgenommene Personen, die im Rahmen eines kantonal finanzierten Programms zur beruflichen Integration eine Arbeitsstelle antreten, günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und Anmeldepflicht erlassen. - Begründung: Die berufliche Integration von vorläufig aufgenommenen Personen scheitert gemäss unseren Erfahrungen nicht am Willen zur beruflichen Integration der vorläufig aufgenommenen Personen, sondern an kantonalen Bestimmungen