Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten
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- In der Schweiz lebenden Ausländern obliegt es in erster Linie, verstanden zu wer-
den und sich in einer der Landessprachen verständlich zu machen. Im Verkehr mit den Behörden ist die Sprachenfreiheit durch den Grundsatz der Amtssprache eingeschränkt.
- Die Sozialversicherer können […] nicht einen interkulturellen Übersetzer für jeden
Versicherten stellen, der die Amtssprache nicht beherrscht. Dies wäre unverhältnismässig und für die Sozialversicherungen viel zu teuer. Wir beantragen die Streichung dieser Bestimmung.
- Zu Art. 43 Abs. 1bisATSG: Der Beizug von Übersetzern oder Dolmetschern, qualifi-
zierten oder interkulturellen, auf Kosten des Sozialversicherers, sollte bestimmten wichtigen Fällen vorbehalten bleiben und den Versicherungsorganen überlassen werden. Wir beantragen die Streichung dieser Bestimmung.
SBLV:
- Wir finden, dass Personen, die Anspruch auf Leistungen erheben wollen, sich auch
bemühen müssen, die Sprache zu verstehen.
13. Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
VVAK:
- Auch diese Bestimmung [Art. 59 Abs. 3 IVG] ist unklar. [Sie] hat unseres Erachtens
keinen normativen Gehalt. Wir beantragen die Streichung dieser Bestimmung.
- Zu Art. 68bisAbs. 1 Bst. ebisIVG: Die IV-Stellen arbeiten schon heute auf der Basis
von Art. 32 Abs. 2 ATSG und – dem nachfolgenden – Art. Art. 68bisAbs. 1 Bst. f IVG zusammen. Wir beantragen die Streichung dieser Bestimmung.
14. Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)
CARITAS:
- Der Datenaustausch [wird] als zusätzliches Druckmittel der Migrationsbehörden ge-
gen die Ausländerinnen und Ausländer verwendet werden. Damit kann sich die Caritas Schweiz nicht einverstanden erklären.