Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten

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- In der Schweiz lebenden Ausländern obliegt es in erster Linie, verstanden zu wer-

den und sich in einer der Landessprachen verständlich zu machen. Im Verkehr mit den Behörden ist die Sprachenfreiheit durch den Grundsatz der Amtssprache eingeschränkt.

- Die Sozialversicherer können […] nicht einen interkulturellen Übersetzer für jeden

Versicherten stellen, der die Amtssprache nicht beherrscht. Dies wäre unverhältnismässig und für die Sozialversicherungen viel zu teuer. Wir beantragen die Streichung dieser Bestimmung.

- Zu Art. 43 Abs. 1bisATSG: Der Beizug von Übersetzern oder Dolmetschern, qualifi-

zierten oder interkulturellen, auf Kosten des Sozialversicherers, sollte bestimmten wichtigen Fällen vorbehalten bleiben und den Versicherungsorganen überlassen werden. Wir beantragen die Streichung dieser Bestimmung.

SBLV:

- Wir finden, dass Personen, die Anspruch auf Leistungen erheben wollen, sich auch

bemühen müssen, die Sprache zu verstehen.

13. Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

VVAK:

- Auch diese Bestimmung [Art. 59 Abs. 3 IVG] ist unklar. [Sie] hat unseres Erachtens

keinen normativen Gehalt. Wir beantragen die Streichung dieser Bestimmung.

- Zu Art. 68bisAbs. 1 Bst. ebisIVG: Die IV-Stellen arbeiten schon heute auf der Basis

von Art. 32 Abs. 2 ATSG und – dem nachfolgenden – Art. Art. 68bisAbs. 1 Bst. f IVG zusammen. Wir beantragen die Streichung dieser Bestimmung.

14. Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)

CARITAS:

- Der Datenaustausch [wird] als zusätzliches Druckmittel der Migrationsbehörden ge-

gen die Ausländerinnen und Ausländer verwendet werden. Damit kann sich die Caritas Schweiz nicht einverstanden erklären.