Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten
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GE:
- Conformément au texte du rapport, il conviendrait de remplacer „peuvent“ par „doi-
vent“ dans le libellé de ces deux dispositions légales.
GR :
- Anstelle des Begriffs “individuelle Besonderheiten“ schlagen wir Ihnen vor, den Ge-
setzestext zu konkretisieren: „…geeignete Massnahmen ergreifen, um unterschiedliche kulturelle Wahrnehmungen, Wertvorstellungen und Bedeutungen zu berücksichtigen“.
INTERPRET:
- Folgende Formulierung wird für Art. 27 Abs. 2bisvorgeschlagen (sinngemäss auch
für Art. 43 Abs. 1bis): "Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen berücksichtigen im Rahmen ihrer Aufklärungs-, Beratungs- und Informationstätigkeiten die individuellen sprachlichen, sozialen, und kulturellen Besonderheiten der betroffenen Personen. Ist die direkte Kommunikation beeinträchtigt, ergreifen sie geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Verständigung."
IVSK:
- Es ist für uns nachvollziehbar, dass für die Verbesserung der Integration die Ver-
ständigung eine wichtige Rolle spielt. […] Aus Sicht der IVSK würde das Erlernen einer unserer drei Landessprachen der Integration mindestens so viel – und nachhaltiger – helfen. Wir befürchten auch, dass durch diese […] allgemeinen Verfahrensbestimmungen neue Diskriminierungen gegenüber anderen Gruppen geschaffen werden könnten. […] Schliesslich sei auch auf die generellen Auswirkungen und die Kostenfolgen für die Sozialversicherungen resp. letztendlich auf die Prämienzahler und/oder die öffentliche Hand noch hinzuweisen.
- […] Aus einer derart ausgestalteten Kann-Vorschrift kann kein Rechtsanspruch ab-
geleitet werden. Wir sind der Ansicht, dass der vorgeschlagenen Bestimmung zudem der normative Gehalt fehlt.
- Antrag: Streichen; Eventualantrag [nur zu Art. 27]: […] die breite Formulierung ist
viel enger zu fassen; es soll die „geeignete Massnahme“ eingeschränkt werden auf „anerkannte Übersetzer“; anstelle der „individuellen Besonderheit der betroffenen Person“ wäre „Personen, die keine Landessprache beherrschen“ vorzuziehen.
VVAK:
- Wegen seiner unbestimmten Formulierung ist dieser Artikel [Art. 27 Abs. 2bisATSG]
interpretationsbedürftig. […] bringt Art. 27 Abs. 2bisATSG überhaupt nichts Neues mit Bezug zur Praxis.