Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/122: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) · 105 Seiten
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EKKJ:
- Die EKKJ ist entschieden dagegen, dass Personen, die über einen in der Schweiz
anerkannten höheren Schulabschluss verfügen, a priori keine Ausbildungszuschüsse mehr gewährt werden dürfen.
EKR:
- Die Förderung der Bildung ist ein Schritt in die richtige Richtung. Es stellt sich aller-
dings die Frage, wie die Förderung der Bildung nicht versicherter Personen gewährleistet wird. So ist beispielsweise die Vergabe von kantonalen Stipendien einheitlich und neu auszurichten.
Int:
- Die explizite Nennung von Versicherten mit Migrationshintergrund als Träger eines
hohen Risikos langzeitarbeitslos zu werden, ist als solche stigmatisierend und widerspricht auch der grundsätzlichen Definition einer Regelstruktur […].
IVSK:
- Eine explizite Erwähnung im Gesetz ist unnötig. Antrag: Streichen.
VSAA:
- […] wir erachten es als nicht angemessen, die systematische Analyse der arbeits-
marktlichen Massnahmen insbesondere auf die geschlechts- und integrationspolitischen Auswirkungen auszurichten.
- Die Ergänzung im Absatz 1 Buchstabe c [Art. 66a AVIG], wonach Zuschüsse an
eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewährt werden kann,
wenn die betroffene Person über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügt, ist nicht nötig.
IV. Weitere geforderte Änderungen
KdK:
- Die Kantonsregierungen erwarten […], dass nicht nur der Name des Gesetzes an-
gepasst, sondern auch die Grundsätze der Integration in Art. 4 besser mit dem gemeinsam entwickelten integrationspolitischen Verständnis übereinstimmen und entsprechend überarbeitet werden.