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Vernehmlassung 2011/14: Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) · 6 Seiten

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d. 1.20 Franken bei Verzicht nach 17 Uhr am Vortag;

e. 10 Rappen für Trassen der Kategorie D für den Verkehr mit Zwischenstation.

Art. 20 Abs. 1bis, 4 und 5

1Der Deckungsbeitrag im nicht konzessionierten Personenverkehr beträgt 0,0027 Franken pro Angebotskilometer, ausgenommen bei Leerfahrten.

1bisDer Deckungsbeitrag im konzessionierten Personenverkehr berechnet sich nach dem Verkehrserlös. Dieser umfasst die Erträge aus dem Verkauf von Fahrausweisen, Reservationen, Zuschlägen und der Beförderung von Reisegepäck

2Der Deckungsbeitrag im konzessionierten Personenverkehr wird von der Konzessionsbehörde wie folgt festgelegt:

a. für bestellte Verkehre jeweils 18 Monate vor Beginn des Fahrplanjahres

nach Anhörung der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen, Netzbenutzerinnen und Besteller;

b. für die anderen Verkehre bei der Konzessionserteilung aufgrund des

Gesuchs und des Antrages der betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen; wird

die Konzession für mehr als fünf Jahre erteilt, ist eine periodische Überprüfung und Neufestlegung des Deckungsbeitrages vorzusehen.

3Die Deckungsbeiträge im konzessionierten Personenverkehr sind zu publizieren (Art. 10).

4Im Güterverkehr wird unter Vorbehalt von Absatz 5 kein Deckungsbeitrag erhoben.

5Wird der Deckungsbeitrag im Rahmen eines Bietverfahrens nach Artikel 12 Absatz 1 festgelegt, so ist dieser Beitrag geschuldet.

Art. 20a Strompreis

1Das BAV legt den Strompreis aufgrund der Angaben der Infrastrukturbetreiberinnen so fest, dass insgesamt keine ungedeckten Kosten entstehen.

2Der Strompreis wird in der Hauptverkehrszeit um 20% erhöht und von 22 bis 6 Uhr um 40% abgesenkt.

3Verzichten die Netzbenutzerinnen auf die Installation und Eichung von Messeinrichtungen für den Stromverbrauch auf den Fahrzeugen, so können die Infrastrukturbetreiberinnen anhand von Beispielmessungen Ansätze für jede Zugskategorie festlegen. Dabei müssen sie den Stromverbrauch für Komforteinrichtungen und die Energieeffizienz der Fahrzeuge berücksichtigen.

Art. 21 Grundleistungen

1Die Grundleistungen umfassen: